Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchführungspflicht eines „directors” einer Irischen Limited hinsichtlich von diesem begangener Insolvenzstraftaten in Deutschland

 

Normenkette

StGB § 263 Abs. 1-3, § 283 Abs. 1 Nrn. 5, 7b, Abs. 6, § 283b Abs. 1 Nrn. 1, 3b; InsO § 15a Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 11.01.2010; Aktenzeichen 21 Ls 420 Js 9168/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Freiburg vom 11.01.2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in sieben Fällen, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, der Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Bankrott, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in drei Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist.

Er wird deshalb in Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Berufung des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt, jedoch wird die Gebühr um 1/4 ermäßigt.

1/4 der durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

 

Tatbestand

A.

Prozessgeschichte

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Freiburg verurteilte den Angeklagten G. am 11.01.2010 – 21 Ls 420 Js 9168/09 – wegen Betrugs in 7 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Bankrott, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 7 Fällen und Insolvenzverschleppung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Verfügung vom 29.01.2010 auf die Rechtsfolgen und verfolgte das Ziel der Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe.

Der Angeklagte hat seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Berufungshauptverhandlungstermin bezüglich der Fälle Nr. 1 – 8 und 11 – 19 des angefochtenen Urteils (entspricht den Fällen Nr. 1 – 7 und 10 – 14 des vorliegenden Urteils) auf die Rechtsfolgen beschränkt. Bezüglich der Tatvorwürfe Nr. 9 und 10 des angefochtenen Urteils (entspricht vorliegend den Fällen Ziffer 8 und 9) begehrte der Angeklagte einen Freispruch. Im Übrigen verfolgte er das Ziel der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.

Die Berufung des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

B.

Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen

Die von beiden Seiten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen war nur teilweise wirksam.

Unwirksam war sie in folgenden Fällen:

  1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Firma H. GmbH war den amtsgerichtlichen Feststellungen (dort II. 8. – hier D. II. 2) nicht mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, dass es sich hier lediglich um eine Betrugsstraftat und nicht um mehrere Straftaten des Eingehungsbetruges gehandelt hat.
  2. Bei den im amtsgerichtlichen Urteil als zwei rechtlich selbständigen Fällen angesehenen Betrugsstraftaten zum Nachteil des Kunden S. (dort II 3. und 4., hier D. II. 5) war den Urteilsfeststellungen nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, warum hier von Tatmehrheit ausgegangen wurde. Die Feststellungen sprachen vielmehr für eine tateinheitliche Begehensweise, da die Zahlungsbedingungen, die zur zweiten Ratenzahlung geführt hatten, nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils von vornherein vereinbart waren.
  3. Bezüglich der als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung abgeurteilten Tat zum Nachteil der Firma S. GmbH (II. 6. des angefochtenen Urteils; hier D. II. 7.) ergab sich aus den getroffenen Feststellungen nicht, dass es sich bei dem dort erwähnten „totalgefälschten Online-Überweisungsbeleg” um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB gehandelt hat. In Betracht kam vielmehr auch, dass es sich lediglich um einen Ausdruck eines vom Bankkunden selbst zu bedienenden Online-Banking-Programms handeln könnte, bei welchem ein Aussteller nicht erkennbar ist (vgl. BGH StV 2010, 364 f.).
  4. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Verletzung von Buchführungspflichten in Tateinheit mit Bankrott (II. 11. des amtsgerichtlichen Urteils) enthielt das Urteil nach Auffassung der Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und für die Zahlungsunfähigkeit der Fa. G. Consulting Ltd. (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2005, 378).
  5. ...

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