Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 02.10.2006; Aktenzeichen 64 IN 41/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Duisburg vom 02.10.2006 – 64 IN 41/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.09.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragsgegnerin (eine Private Limited Company englischen Rechts) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis Juni 2006 beantragt. Das Insolvenzgericht hat am 18.09.2006 beim Companies House in Cardiff im Wege des elektronischen Zugriffs eine Auskunft über die Antragsgegnerin eingeholt und dabei ermittelt, dass die Antragsgegnerin seit dem 11.10.2005 im Register des Companies House gelöscht ist. Mit Verfügung vom 19.09.2006 wurde der Antragstellerin anheim gegeben, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen. Unter Hinweis auf den Eintrag im Gewerberegister der Stadt wurde der Antrag aufrecht erhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Löschung im Gesellschaftsregister des Companies House in Cardiff aufgehört hat zu existieren und weder von der Antragstellerin dargetan noch ansonsten erkennbar sei, dass verteilungsfähiges Vermögen der Antragsgegnerin vorhanden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie rügt, dass das Amtsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht habe ermitteln müssen, ob die Voraussetzungen der Löschung nach englischem Recht gegeben und ob noch Vermögenswerte vorhanden seien. Es sei bedenklich, wenn auf diese Weise den Hintermännern der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Betrug eröffnet werde, weil sie sich durch die sogenannte stille Beerdigung der Limited dem Insolvenzverfahren entziehen könnten. Mit Beschluss vom 16.10.2006 hat das Amtsgericht die Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem der faktische Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin bezahlt hat, hat diese mit Schriftsatz vom 10.11.2006 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthaft und gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO zulässig. Sie war aber von Anfang an unbegründet, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Insolvenzfähigkeit der Antragsgegnerin von Anfang an unzulässig gewesen ist, so dass ein erledigendes Ereignis im Rechtssinne nicht eingetreten ist. Deshalb ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und nicht festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtmäßig ergangen.

1. Das Amtsgericht Duisburg war gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Antragstellerin vom 11.09.2006 berufen, da die Schuldnerin ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich tätig gewesen ist und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsV der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes ist. Dies ist Dinslaken.

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin war jedoch gemäß § 11 Abs. 3 InsO unzulässig, weil die Schuldnerin am Tage der Antragstellung, dem 11.09.2006, schon nicht mehr existierte. Sie war nämlich schon am 11.10.2005 aus dem Gesellschaftsregister des Companies House in Cardiff gelöscht worden und hat mit der Löschung durch Auflösung ihre Existenz verloren. Mithin war sie im September 2006 nicht mehr insolvenzfähig und damit das Verfahren unzulässig.

a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, soweit die EUInsVO für bestimmte Fragen keine Sonderregelungen trifft. Da das Eröffnungsverfahren selbst in der EuInsVO nicht geregelt ist, greift insoweit das deutsche Insolvenzrecht ein unabhängig von der Frage, welchem Gesellschaftsrecht die Schuldnerin als Limited unterliegt (Just, Die englische Limited in der Praxis, 2. Aufl. 2006, Rdn. 340; Lawlor, NZI 2005, 432, 434). Deshalb ist für die Zulässigkeit des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 InsO darauf abzustellen, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Antragstellung noch rechts- und damit insolvenzfähig oder ob noch verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen ist.

b) Die Prüfung der Rechts- und Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin ist anhand des englischen Gesellschaftsrechts vorzunehmen, da die Schuldnerin eine im Vereinigten Königreich von Großbrita...

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