Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 260 IK 67705)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.10.2007; Aktenzeichen IX ZB 14/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1 200 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 14.6.2005 stellte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Dortmund den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten.

In dem Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis gab er unter Nr. 36 unter Beifügung einer Bestätigung der O. Lebensversicherung AG an, dass eine fondgebundene Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 528,18 EUR bestehe. Unter Nr. 38 machte er zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen keinerlei Angaben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die Steuererklärung für das Jahr 2004 beim Finanzamt eingereicht. Er erhielt wenig später eine Steuerrückerstattung in Höhe von 1 090,00 EUR. Nach Antragstellung kündigte die O. Lebensversicherung AG den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2004 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR an den Schuldner aus.

Der Schuldner verwendete dieses Zahlungen zur Begleichung offener Rechnungen und der Kfz-Steuer sowie für die Reparatur seines Fahrzeugs.

Das Insolvenzgericht informierte er zunächst nicht über diese Zahlungseingänge.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14.7.2005 wurden dem Beteiligten zu 1) die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet.

Am 21.7.2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Treuhänder.

Gegenüber dem Beteiligten zu 3) legte der Beteiligte zu 1) offen, dass er eine Leistung der O. Lebensversicherung AG und die Steuererstattung erhalten und diese Beträge für sich verwendet habe. Der Beteiligte zu 3) teilte dies mit Bericht vom 10.10.2005 dem Amtsgericht mit.

Mit Schreiben vom 20.10.2005 wies das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) darauf hin, dass die Aufhebung der Stundung in Betracht käme.

Der Beteiligte zu 1) teilte darauf hin mit, dass er nicht gewusst habe, dass die Steuererstattung mitteilungspflichtig sei und dass bei Antragstellung nicht klar gewesen sei, ob er überhaupt eine Steuererstattung erhalten werde.

Durch Beschluss vom 23.2.2003 hob die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 1 InsO auf, weil der Beteiligte zu 1) bei Antragstellung grob fahrlässig unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 8.3.2006. Zur Begründung führt er aus, dass der Beschluss formell rechtswidrig sei, da für die Aufhebung der Stundung der Richter und nicht die Rechtspflegerin zuständig gewesen sei. Zudem sei kein Grund für die Aufhebung der Stundung ersichtlich. Für den Beteiligten zu 1) sei mangels besonderer Kenntnisse im Einkommenssteuerrecht nicht erkennbar gewesen, dass er tatsächlich eine Steuererstattung erhalten werde. Er habe die Steuerklärung selbst gefertigt ohne Hilfe eines Steuerberaters oder eines Steuerprogramms. Im Zeitpunkt der Antragstellung seien die Angaben zu der Lebensversicherung auch noch vollständig und richtig gewesen. Im Übrigen könne dem Beteiligten zu 1) auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Nichtabhilfebeschluss weist die Rechtspflegerin des Amtsgerichts darauf hin, dass die Aufhebung der Stundung auch gem. § 4c Nr. 2 InsO gerechtfertigt sei. Die Voraussetzungen für die Stundung hätten nicht vorgelegen, weil der Beteiligte zu 1) die Leistung der Lebensversicherung und die Steuerrückerstattung zur Deckung der Verfahrenskosten, die sich auf ca. 1 200 EUR belaufen würden, hätte einsetzen müssen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 4d Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Aufhebung der Stundung ist gem. § 4c Nr. 2 InsO gerechtfertigt.

Gem. § 4c Nr. 2 InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Stundung nicht vorgelegen haben. Gem. § 4a InsO können die Verfahrenskosten gestundet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fehlerhafte Entscheidung auf ein Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist, z.B. auf einem Verschweigen von Vermögenswerten beruht (Uhlenbruck, InsO, § 4c Rdn. 3).

Der Beteiligte zu 1) verfügte hier durch die Leistung der Lebensversicherung und durch die Steuerrückerstattung um zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 1 490,00 EUR, die zur Insolvenzmasse hätten fließen müssen und mit denen er die voraussichtlichen Verfahrenskosten hätte decken können.

Unter Berücksichtigung der Treuhändervergütung gem. § 13 InsVV, der ...

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