Tenor

  • 1.

    Die einstweilige Verfügung vom 16. September 2010 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

 

Tatbestand

Der Antragsteller war bis zu seinem Rücktritt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2010 Innenminister des Landes Brandenburg. Er nimmt die Antragsgegnerin wegen einer bevorstehenden Veröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch.

Dem Antragsteller wurde - seiner Behauptung nach - im Oktober 2009 aus seinem Fahrzeug ein. Laptop gestohlen, auf dem sich sowohl private als auch dienstliche Dateien befanden; welchen Inhalts genau ist dem Antragsteller nicht mehr erinnerlich. Jedenfalls findet sich dort auch die Korrespondenz mit einer dem Antragsteller bekannten Frau .... Über den Diebstahl wurde in den Medien berichtet.

Am 31. August 2010 fanden sich drei Mitarbeiter der ...-Zeitung beim Antragsteller zum Interview ein. In dem Gespräch, das im Einverständnis der Interviewteilnehmer aufgezeichnet wurde, wurde der Antragsteller mit Dokumenten aus der Korrespondenz mit Frau ... im Zeitraum von 1997 bis 2008 konfrontiert, betreffend eine gemeinsame Tochter und den Unterhalt für selbige. Nach dem Interview rief der stellvertretende Chefredakteur der ...-Zeitung ... nochmals beim Antragsteller an, um mitzuteilen, dass letzterer noch zwei Tage Zeit hätte, seine Verhältnisse zu ordnen, bevor veröffentlicht würde.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. August und 1. September 2010 wies der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat und die Beteiligung an einem "Sozialleistungsbetrug" zurück und verwahrte sich gegen die Verwertung des der Antragsgegnerin vorliegenden Materials sowie gegen eine seine Privatsphäre verletzende Berichterstattung. Auch Frau ... wies mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2010 entsprechende Vorwürfe zurück und wandte sich gegen jegliche Berichterstattung über sie und ihre Tochter.

Hierauf reagierte die Antragsgegnerin nicht.

Am 2. September 2010 unterbreiteten der Antragsteller und Frau ... dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg unter Vorlage des Transskripts des Gesprächs vom 31. August 2010 die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe. In einer Pressemitteilung vom 14. September 2010 verwies die Staatsanwaltschaft Potsdam darauf, dass nach Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte, u.a. auch aus Rechtsgründen, für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat wegen der erhobenen Vorwürfe festgestellt worden seien.

Der Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Berichterstattung der Antragsgegnerin und die angekündigte Veröffentlichung der der Antragsgegnerin vorliegenden "Dokumente" in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die angeblichen Schreiben der Frau ... sowie seines an erstere gerichtete aus dem Jahre 2007 hätten privaten Charakter, das gestohlene Material dürfe nicht genutzt werden. Ohnehin finde sich dort keinerlei Hinweis auf eine Straftat der Frau ... geschweige denn auf eine Straftat von ihm.

Er hat im Verfahren 27.O.685/10 am 2. September 2010 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, die Dokumente wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen, die die nachstehenden Äußerungen enthalten: (... es folgt die Wiedergabe von Auszügen aus E-Mails)

Am 9. September 2010 sandte der stellvertretende Chefredakteur Heidemanns der Antragsgegnerin dem Antragsteller die aus der Anlage AG 6 ersichtlichen, an letzteren gerichteten, vermeintlichen E-Mails der Frau ... mit der Gelegenheit, die Schriftstücke auf ihre Authentizität zu prüfen, und stellte dazu Fragen; der Antragsteller lehnte mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2010 dazu jegliche Auskünfte ab.

Am 14. September 2010 führte Rechtsanwältin ... die die Interessen von Frau ... vertritt, mit dem stellvertretenden Chefredakteur ... der Antragsgegnerin ein Telefongespräch, dessen Inhalt in dem nachfolgenden Vermerk wiedergegeben ist:

Vermerk über ein Telefonat mit Herrn ... vom ...-Verlag am 14. September 2010 gegen 14.00 Uhr

Nachdem sich die ... seit gestern hier im Büro mehrmals telefonisch meldete, dringend um Rückruf bat und eine entsprechende Rückrufbitte auch auf dem Anrufbeantworter hinterlassen hatte, habe ich heute unter der mir mitgeteilten Nummer ... angerufen. Es meldete sich ein Frau, scheinbar eine Sekretärin, die mir sagte, Herr ... wolle mich sprechen und würde sich bei mir melden.

Kurz darauf rief mich dieselbe Frau an, um mich sogleich mit Herrn ... zu verbinden. Aufgrund der Hintergrundgeräusche nehme ich an, Herr ... war im Auto unterwegs. Ich habe das Gespräch auf laut geste...

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