Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 12.03.2001; Aktenzeichen 11 C 390/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 12. März 2001 – 11 C 390/00 – werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde nach einem Beschwerdewert von (2.935,40 DM =) 1.500,85 EUR. zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens der (einfachen) Beschwerde werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I. Die Beschwerden sowohl gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung als auch gegen die Entscheidung über Gewährung von Prozesskostenhilfe sind zulässig.

Gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung ist die Beschwerde gem. §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde entsprechend den formellen Anforderungen des § 569 ZPO bei dem Gericht der angefochtenen Entscheidung durch Einreichung der Beschwerdeschrift erhoben.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde aus § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Allerdings war diese vorliegend verfristet. Die sofortige Beschwerde war innerhalb der in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen einzulegen. Dementsprechend begann die Frist mit Zustellung an den Beklagten am 03. April 2001 zu laufen und endete am 17. April 2001 um 24.00 Uhr. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte jedoch erst am 19. April 2001 durch Eingang bei Gericht. Einen früheren Eingang der Beschwerdeschift mittels eines Faxes konnte der Beklagte nicht beweisen. Ein gefaxter Schriftsatz gilt dann bei Gericht eingegangen, wenn er vom Empfangsgerät ausgedruckt wird (BGHZ 101, 276, 280). Für den Zugang trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf ihn beruft (Zöller/Greger, ZPO, Vorbem. vor § 230 Rn. 3), vorliegend also den Beklagten. Das Fax konnte jedoch weder, beim erstinstanzlichen Gericht noch in der Akte des Parallelverfahrens des Amtsgerichts Neukölln – 2 C 417/00 – gefunden werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Beklagte durch die Vorlage des Sendeprotokolls allein nicht den Zugang beweisen (BGH NJW 1994, 2097; so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1485; OLG Karlsruhe, NJW 1994, 200). Dieses beweist lediglich das Zustandekommen der Verbindung. Auch wird dadurch nicht belegt, welches Schriftstück genau gefaxt worden ist. Weitere Beweismittel hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Jedoch war dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu gewähren mit der Folge, dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde somit als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist.

Es ging um die Einhaltung einer Notfrist. Ein entsprechender Antrag wurde gestellt und die versäumte Prozesshandlung auch nachgeholt. Die in § 234 ZPO aufgestellte zweiwöchige Frist wurde gewahrt. Sie begann hier gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweises am 25. Juni 2001 zu laufen, da erst dann Kenntnis von dem Nichteintreffen des Faxes erlangt werden konnte, und war bei Stellung des Antrages am 03. Juli 2001 noch nicht abgelaufen. Hier hatte der Beklagte die Fristversäumung auch nicht zu vertreten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO, da den Prozessbevollmächtigten hier ebenso wenig ein Verschulden trifft. Das Gericht darf im Falle der Eröffnung des Übermittlungsweges per Telefax dessen Risiken nicht auf den Nutzer abwälzen. Das bedeutet, dass der Nutzer alles erforderliche getan hat, wenn er bei Verwendung eines funktionstüchtigen Gerätes unter Eingabe der richtigen Nummer so rechtzeitig mit der Übertragung angefangen hat, dass unter normalen Umständen mit einer Vollendung vor Fristende zu rechnen war (BGH NJW-RR 1997, 250). Dies hat der Beklagte glaubhaft gemacht. Aus dem vorgelegten Sendeprotokoll und der anwaltlichen Versicherung ergibt sich, dass die Übertragung rechtzeitig vor 24.00 Uhr an die richtige Nummer vorgenommen wurde und sich dabei keine Probleme ergaben. Geht man davon aus, dass bei vollständiger Ausnutzung der Frist erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, so wurden diese hier erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

II. Beide Beschwerden sind jedoch unbegründet.

1. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Kostentragung gem. § 91 a Abs. 1 ZPO ist nicht zu beanstanden. Die zu treffende Ermessensentscheidung hat sich in erster Linie an dem voraussichtlichen Ausgang der Klage zu orientieren, wenn kein erledigendes Ereignis eingetreten wäre. Danach wäre der Beklagte vorliegend unterlegen, da die Klage als ursprünglich begründet anzusehen ist.

Der Klägerin stand bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ein Anspruch auf Mitwirkung des Beklagten an der Kündigung des Mietvertages über die gemeinschaftliche Wohnung zum nächstmöglichen Termin zu. Dies ergibt sich aus §§ 730 Abs. 1, 723 Abs. 1 BGB.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird in der Rechtsprechung als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gleichgestellt angesehen (so OLG München, ZMR 1994, 216; LG München II, NJW-RR 1993, 34; LG Berlin, NJW...

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