(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
1. |
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), |
2. |
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), |
3. |
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), |
4. |
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304), |
5. |
Entschädigung nach dem Altsparergesetz. |
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
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