(1) 1Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt sind. 2Berühren sie bauaufsichtliche oder straßenbauliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Straßenbaubehörde eingeführt. 3Zur Unterhaltung der Abwasseranlagen gehört auch die Erhaltung der Bausubstanz. [Bis 17.05.2021: 4Bei Errichtung und Betrieb ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten, sofern dies mit den Anforderungen an die Einleitung und den übrigen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb vereinbar ist.] [1]

 

(2) 1Zur Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche die Ablaufwerte (Konzentrationen und Frachten) verschlechtern, vorzubeugen. 2Bei Betriebsstörungen, die zur Überschreitung von Ablaufwerten geführt haben, oder bei unvermeidlichen Reparaturen, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. 3Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. 4Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 1 und 2 getroffen hat und noch treffen wird. 5Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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