Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.01.2000; Aktenzeichen 25 O 540/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2002; Aktenzeichen XII ZR 323/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 21. Januar 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.105,10 DM nebst 4 % Zinsen auf jeweils 22.552,55 DM seit dem 6. Februar 1999 und seit dem 6. März 1999 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision wird bei einem Wert der Beschwer von bis zu 60.000 DM nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Konkursverwalter Mietzins aufgrund eines mit der Gemeinschuldnerin unter dem 9. Juni 1995 geschlossenen Mietvertrages für gewerbliche Räume für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von insgesamt 45.105,10 DM.

Die Parteien streiten – wie auch schon vorgerichtlich – im Wesentlichen über die Rechtsfrage, ob der Beklagte als Konkursverwalter die Räume mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 zum „nachstzulässigen Zeitpunkt” bereits mit Wirkung zum 31. Januar 1999 oder erst mit Wirkung zum 30. Juni 1999 kündigen konnte.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 21. Januar 2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat mit näherer Begründung ausgeführt, dass für die Kündigung gemäß § 19 S. 2 KO die gesetzliche Frist des § 565 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB gälte, weil Abs. 1 a dort nicht in Bezug genommen werde. Für Februar 1999 könne der Kläger mangels Vorenthaltung auch keine Nutzungsentschädigung verlangen, weil er das Mietverhältnis für fortbestehend gehalten und ihm deswegen der Rückerlangungswille gefehlt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner rechtzeitigen Berufung greift der Kläger die Rechtsansicht des Landgerichts zur Auslegung des § 565 Abs. 5 BGB als fehlerhaft an und begründet näher, dass der Gesetzgeber lediglich übersehen habe, in § 565 Abs. 5 BGB anlässlich der Einfügung von Abs. 1 a und der Änderung von Abs. 1 Nr. 3 auch den Fall des Abs. 1 a mit aufzuführen. Auch die Rechtsansicht des Landgerichts zur Vorenthaltung könne nicht richtig sein. Ein vertragswidriges Verhalten des Mieters könne nicht zu dessen Freistellung von Schadenersatzansprüchen führen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2000 – 25 O 540/99 – zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 45.105,10 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 22.052,55 DM seit dem 6. Februar 1999 und auf 22.052,55 DM seit dem 6. März 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist – mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruchs – begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten bzw. die Gemeinschuldnerin der geltend gemachte Mietzinsanspruch gemäß § 535 S. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 9. Juni 1995 zu, weil die Kündigung vom 30. Oktober 1998 nicht gemäß §§ 565 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BGB, 19 KO schon zum 31. Januar 1999, sondern gemäß §§ 565 Abs. 1 a BGB, 19 KO erst zum 30. Juni 1999 zur Beendigung des Mietverhältnisses führte.

I.

Der Senat schließt sich – anders als das Landgericht – im Ergebnis, aber nicht in der Begründung, der überwiegenden Meinung an, nach der § 565 Abs. 1 a BGB auch im Falle der Ausübung von Sonderkündigungsrechten, die – wie der hier noch maßgebliche § 19 KO – auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug nehmen, anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NZM 2000, 658 f.; LG Kiel NJW-RR 1995, 585; Sonnenschein in: Staudinger, BGB (1997), § 565 Rn. 98; ders. in: Emmerich, Miete, 7. Aufl., § 565 Rn. 42; Erman-Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 12; Schultz NZM 1999, 651 f.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. A 177; Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 565 Rn. 27; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rn. 202).

1. Soweit das Landgericht mit der Gegenansicht (vgl. OLG Naumburg ZlnsO 2000, 287 f.; LG Düsseldorf mit Urteil v. 1. Oktober 1997 – 14 O 70/97; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 932 f.; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 565 BGB Rn. 42; Krull ZMR 1998, 125 ff.) me...

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