Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalanlage: Kollektives Anlagemodell als Finanzkommissionsgeschäft; Prospektangaben zu anzuwerbenden Vertriebsmitarbeitern

 

Normenkette

KredWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.11.2006; Aktenzeichen 18 O 559/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2009; Aktenzeichen II ZR 15/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des LG Berlin vom 1.11.2006 - 18 O 559/05 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Zunächst kann wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe auf das Urteil des LG Berlin vom 1.11.2006 - 18 O 559/05 - verwiesen werden. Gegen das dem Beklagten zu 1) am 7.11.2006 und dem Beklagten zu 2) am 8.11.2007 zugestellte Urteil haben diese am 5.12. bzw. am 8.12.2006 Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.2.2007 verlängert worden war, durch am 4.2.2007 und am 8.2.2006 bei Gericht eingegangene Schriftsätze begründet. Nachdem dem Kläger durch ihm am 16.3.2007 zugestelltes gerichtliches Schreiben aufgegeben worden ist, innerhalb von zwei Monaten auf die Berufungsbegründung zu erwidern, hat er durch am 10.5.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG zu, weil die Tätigkeit der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG (M.) kein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft dargestellt habe.

Ferner machen sie geltend, der Emissionsprospekt vom 17.3.2004 habe keine Fehler im Sinne der Prospekthaftung enthalten. Die Untersagungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) vom 15.6.2005 sei rechtswidrig gewesen. Ein Hinweis auf ein mögliches rechtswidriges Einschreiten der Behörde hätte nicht in dem Emissionsprospekt enthalten sein müssen, zumal ein solches Verhalten der BaFin für sie nicht voraussehbar gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen vom 6.2.2001, in dem das Amt die Genehmigungspflicht für ein dem Konzept der M. entsprechendes Geschäftsmodell verneint habe. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass die BaFin diese Rechtsauffassung ändere.

Es seien auch keine anderen Fehler im Prospekt enthalten. Insbesondere seien die Angaben zur Investition in die M. I. GmbH & Co. KG (I.) und zu den sog. weichen Kosten der M. ausreichend.

Weiterhin machen die Beklagten geltend, sie seien nicht Prospektverantwortliche. Der Emissionsprospekt sei auch nicht ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Denn der Kläger habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, den Prospekt überhaupt gelesen zu haben. Aufgrund der Beauftragung der Beraterfirma, die den Prospekt geprüft habe, hätten sie jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass der Prospekt keine Fehler enthalte. Falls dem nicht so sei, fehle es jedenfalls an einem Verschulden ihrerseits.

Die Beklagten beantragen: Unter Abänderung des am 1.11.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin (18 O 559/05) wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufungen zurückzuweisen und

2. den Beklagten zu 1) auf die Anschlussberufung zu verurteilen, an ihn über den vom LG Berlin zuerkannten Betrag hinaus weitere 419,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG gegen die Beklagten zu, da die Geschäftstätigkeit der M. ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft dargestellt habe.

Zudem würden die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung auf Schadensersatz haften, da der Prospekt vom 17.3.2004 zahlreiche Fehler enthalten habe.

Der Prospekt hätte auf die Möglichkeit und die Folgen eines Einschreitens der BaFin hinweisen müssen, zumal die Behörde in den Jahren 2003 und 2004 schon gegen ähnliche Fondsmodelle vorgegangen sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen einer solchen Untersagungsanordnung habe eine Hinweispflicht unabhängig von dem Umstand bestanden, ob die M. tatsächlich ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft betrieben habe oder nicht.

Zudem seien die Eigenkapitalkosten in dem Prospekt nicht hinreichend klar dargestellt. Die im Emissionsprospekt versprochene Risikostreuung hätte nach der dort ebenfalls wiedergegebenen Liquiditätsplanung gar nicht umgesetzt werden könn...

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