Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen 19 O 349/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZR 210/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19. O. 349/01 - bei Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zu 6) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger zu 1) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 2) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 3) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 4) 191.763 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.11.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 42.614 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an den Kläger zu 5) 1.125.000 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 26.10.2000 Zug um Zug gegen Übertragung von 250.000 Aktien der S.B. AG zu zahlen,

an die Klägerin zu 6) 51.129,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.10.2001 zu zahlen, der Beklagte zu 1) darüber hinaus - insoweit nicht als Gesamtschuldner - weitere 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von 51.129,19 EUR für die Zeit vom 19.9.2001 bis zum 18.10.2001, Zug um Zug gegen Übertragung von 11.364 Stammaktien der S.B. AG

Die weitergehende Klage der Klägerin zu 6) wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagten zu tragen. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 83 % als Gesamtschuldner, die weiteren Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 6)

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1-5, 83 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 11 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 6).

Die Klägerin zu 6) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 89 % selbst, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und denen der Nebenintervenientin trägt sie 17 %. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung ihrer Kapitalbeteiligungen an einer S.B. AG (im Folgenden: S.).

Der Beklagte zu 1) war leitender Angestellter der D.B. AG, der Beklagte zu 2) Generalbevollmächtigter der D.B. AG und Vorstandsmitglied der B.B. AG. Beide Beklagten hatten eine Bankleiterlizenz. Sie waren an der S. mit je 1 % beteiligt.

Seit 1999 bzw. Juni 2000 waren die Beklagten die (einzigen) Vorstände der S., die am 19.7.2000 die Vollbanklizenz erhalten hatte und deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Wertpapieren über das Internet (internet-Brokerage) war. Die S. bot den Handel zu einer volumensunabhängigen Festgebühr (flat-fee) von 19,46 DM = 9,95 EUR/Transaktion an. Nach der Kalkulation der S. erwirtschaftete eine jede Transaktion einen Gewinn von knapp 3 EUR (B 11, Seiten 39).

In der Hauptversammlung vom 16.8.2000 beschloss die S. eine Erhöhung ihres Eigenkapitals um 6.743.774 Mio. EUR auf 35.790.431 EUR (70 Mio. DM) durch den Verkauf neuer Aktien bis zum 31.10.2000.

Die S. nahm am 21.9.2000 ihr operatives Geschäft auf.

Am 24.10.2000 präsentierten die Beklagten die S. in den Räumen einer Rechtsanwaltskanzlei B. u.a. in H. den potentiellen -geladenen- Investoren. Ziel der Präsentation war die Einwerbung des beschlossenen Kapitalerhöhungsbetrages. Die Einladungen zu dieser Präsentation erfolgten durch eine S. AG in H., die für die Auswahl der Einzuladenden ihre Kenntnisse finanzkräftiger Investoren in H. genutzt hatte. Den Beklagten waren die geladenen Investoren vor und auch bei der Präsentation namentlich nicht bekannt. Die S. AG erhielt für hinzugeworbene Kapitalbeteiligungen Provisionszahlungen. Zu den geladenen Investoren, die nicht alle persönlich teilnahmen, sondern sich teilweise untereinander oder durch Mitarbeiter vertreten ließen, zählten auch: die Kl. zu 1 - 3 als Immobilienkaufleute und Projektentwickler, der KL. 4 zu als Wirtschaftsanwalt, die Kläger zu 1-4 waren weiter Geschäftsführer der D.-G. GmbH, einer großen Immobilien und ProjektentwicklungsGmbH in H., die Kläger zu 1-4 waren von 1996 bis 1999 als Aktionäre beteiligt an einer Internet-Firma "N.I. und S. GmbH", die sich ebenfalls (jedenfalls auch) mit Aktienhandel über das Internet befasste, der Kl. zu 5) als Immobilienkaufmann und Miteigner des Handelshauses Fa. W.in H.spezialisiert auf den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen "J.".

Die Kläger zu 1-5) sind ferner...

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