Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 5 O 169/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen V ZB 93/06)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens war zurückzuweisen, weil der Rechtsstreit durch den Beschluss des AG B. vom 1.5.2006 - ... IN ... -, durch den das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet wurde, unterbrochen ist (§ 240 ZPO).

Der Senat folgt insoweit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung des Schuldners (§ 270 Abs. 1 InsO) einen anhängigen Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbricht (OLG München MDR 2003, 412, 413; OLG Sachsen-Anhalt ZInsO 2000, 505, 506; Baumbach-Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rz. 3 zu § 240 ZPO; Gundlach, Die Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung, NJW 2004, 3222 [3224]).

§ 240 ZPO unterscheidet nicht nach der Art der Insolvenzeröffnung. Auch der zur Aufsicht des Schuldners gem. § 270 Abs. 3 S. 1 InsO bestellte Sachwalter bedarf einer Frist zur Prüfung, ob die Fortsetzung des Rechtsstreits ordnungsgemäßer Verwaltung durch den Schuldner entspricht. Auch die Eigenverwaltung schließt eine Einzelbefriedigung aus, Insolvenzforderungen sind bei dem Sachwalter anzumelden (§ 270 Abs. 3 S. 2 InsO).

Auch eine Aufnahme des Verfahrens kommt derzeit nicht in Betracht. Da es sich um einen Verteidigungsprozess zur Schuldenmasse handelt, ist die Forderung zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH war gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die hier maßgebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und bislang vom BGH noch nicht entschieden worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1778399

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