Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 12.10.2000; Aktenzeichen 33 O 216/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000, soweit hinsichtlich der Klage aus eigenem Recht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist, aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung nach Maßgabe der nachstehende Gründe und zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.855,22 DM festgesetzt, wovon auf die Klage aus eigenem Recht 2.480,47 DM und auf die aus abgetretenem Recht 7.374,75 DM entfallen.

Die (weitere) Beschwerde wird hinsichtlich der Klage aus eigenem Recht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wirtschaftungsberatungs- und prüfungsgesellschaft, verlangt von dem Beklagten Ersatz von Vermögensschäden sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht. Hinsichtlich der Ansprüche aus eigenem Recht in Höhe von 9.921,87 DM hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr in seiner Eigenschaft als Einzelprokurist Gelder in dieser Höhe unberechtigt entzogen. In Höhe des restlichen Klagebetrages hat die Klägerin abgetretene Ansprüche mit der Behauptung geltend gemacht, der Beklagte habe der Zedentin, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, als deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Gelder in Höhe von 29.499,– DM unberechtigt entzogen.

Die Klägerin hat die Klage beim Landgericht Berlin anhängig gemacht. Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für gegeben erachtet. Auf seine entsprechende Rüge hat das Landgericht gemäß § 17a Abs. 3 GVG mit dem angefochtenen Beschluss entschieden und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie bleibt in der Sache erfolglos, soweit die Klägerin als Zessionarin aus fremdem Recht gegen den Beklagten vorgeht. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Im Übrigen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Veranlassung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 575 ZPO.

1. Soweit das Landgericht hinsichtlich des aus eigenem Recht hergeleiteten Klageanspruchs den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Sache bedarf insoweit weiterer, von seiten des Landgerichts vorzunehmender Aufklärung.

Nach der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 bewirkten Neufassung der §§ 17 ff GVG, 48 ArbGG ist das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht mehr, wie zuvor, ein solches der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Zulässigkeit des Rechtswegs (BAG NJW 1996, 2948). Das bedeutet dass auch für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen und den Arbeitsgerichten die allgemeinen Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, nach welchen Gesichtspunkten der jeweils zulässige Rechtsweg zu ermitteln ist. Diese Frage beurteilt sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH NJW 1998, 909). Ob im vorliegenden Fall (Klage aus eigenem Recht) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 ArbGG gegeben ist, ist anhand der Frage zu entscheiden, ob der Beklagte als Einzelprokurist der Klägerin deren Arbeitnehmer war. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind u. a. Arbeiter und Angestellte, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, also diejenigen Personen, die aufgrund Vertrags in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbringen. Der Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses (BAG NJW 1998, 2396 [2397] m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten gesetzliche Vertreter von Gesellschaften nicht als Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1999, 3069). Diese Norm gilt aber nicht für Personen, die lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, wie dies bei Prokuristen der Fall sein kann (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 5 Rz. 32). Es muss jedoch zwischen der Prokura und dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis unterschieden werden (Staub, HGB, 4. Aufl., vor § 48 Rz. 34 ff). Letzteres stellt sich in der Regel als arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis dar (BAG NJW 1995, 3338 [3339)]. Der Prokurist kann jedoch auch auf der Grundlage eines Auftrags oder eines freien Dienstverhältnisses, oder a...

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