Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme und Nichtzahlung des Vorschusses

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH v. 8.5.2003 - IX ZR 385/00, MDR 2003, 1378 = BGHReport 2003, 976 = NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.06.2001; Aktenzeichen 85 T 252/00 WEG)

AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 29.06.2000; Aktenzeichen 70 II 60/98 WEG)

 

Tenor

Im Umfang des Rechtsbeschwerdeantrages des Antragsgegners vom 2.10.2001 werden der Beschluss des LG Berlin vom 15.6.2001 - 85 T 252/00 WEG - sowie der Beschluss des AG Wedding vom 29.6.2000 - 70 II 60/98 WEG - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner ist in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der Wohnungen, die in der im Rubrum genannten Wohnanlage im Eigentum der Beteiligten W. & Q. GmbH & Co. G. und T.B. KG stehen, verpflichtet, folgende Beträge an die Gemeinschaft zu Händen des Antragstellers zu zahlen:

- Für die Wohnung Nr. 1

242,35 Euro (= 474 DM) nebst 4 % Zinsen aus 80,78 Euro (= 158 DM

seit dem 16.5.1998 und aus je 40,39 Euro (= 79 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6.5.1998, dem 6.6.1998, dem 6.7.1998 und 6.8.1998;

- für die Wohnung Nr. 7

1.732,26 Euro (= 3.388 DM) nebst 4 % Zinsen aus 89,99 Euro (= 176 DM) seit dem 16.5.1998 und nebst 4 % Zinsen aus je 410,57 Euro (= 803 DM) seit dem 6.5.1998, 6.6.1998, 6.7.1998 und 6.8.1998;

- für die Wohnung Nr. 12

50,11 Euro (= 98 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1998;

- für die Wohnung Nr. 13

20,45 Euro (= 40 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1998;

- für die Wohnung Nr. 19

20,45 Euro (= 40 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1998;

- für die Wohnung Nr. 21

38,86 Euro (= 76 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1998;

- für die Wohnung Nr. 24

1.402,98 Euro (= 2.744 DM) nebst 4 % Zinsen aus 14,32 Euro (= 28 DM) seit dem 16.5.1998 und aus je 347,17 Euro (= 679 DM) seit dem 6.5.1998, dem 6.6.1998, dem 6.7.1998 und dem 6.8.1998;

- für die Wohnung Nr. 25

236,22 Euro (= 462 DM) nebst 4 % Zinsen aus 78,74 Euro (= 174 DM) seit dem 16.5.1998 und aus je 39,37 Euro (= 77 DM) seit dem 6.5.1998, dem 6.6.1998, dem 6.7.1998 und dem 6.8.1998.

Im Übrigen wird die Sache, soweit sie hinsichtlich der Wohneinheiten Nr. 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18 und 22 noch anhängig ist, unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das AG Wedding zurückverwiesen.

2. Die bisher in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu 4/5 und dem bisherigen Antragsgegner zu 1/5 auferlegt. Die bisher in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Eine Erstattung der bisher in zweiter und dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. Über die Kosten erster Instanz wird das AG erneut zu befinden haben, wobei der neue Antragsgegner nur in der Höhe belastet werden darf, wie er Kosten zu tragen hätte, als wenn er nunmehr erstmals in Anspruch genommen wird.

3. Unter Änderung der vorinstanzlichen Geschäftswertfestsetzung für die erste Instanz wird der Geschäftswert für die erste Instanz auf 543.749,20 Euro (= 1.063.481 DM) und für die dritte Instanz auf 3.487,01 Euro (= 6.820 DM) festgesetzt. Für die zweite Instanz verbleibt es bei dem Geschäftswert von 19.861,13 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu I) (Antragsteller) ist der Verwalter der Wohnanlage. Der Beteiligte zu II), (Antragsgegner) war Zwangsverwalter für eine Reihe von Wohnungen, die im Eigentum einer GmbH & Co. KG stehen. Die Beteiligte zu III) war in der Eigentümerversammlung vom 21.4.1995 zur Verwalterin der Wohnanlage gewählt worden und hatte auch eine Klageermächtigung. Mit Beschluss des AG Wedding vom 17.3.1997 wurde für 15 Wohneinheiten der GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) die Zwangsverwaltung angeordnet, mit Beschluss vom 5.5.1997 bezüglich weiterer zwei Wohneinheiten. Am 23.6.1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. In der Eigentümerversammlung vom 17.7.1997 wurde u.a. zu TOP 7 der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 1997/98 beschlossen mit einer Gültigkeit bis zum 1.10.1998. Mit der Antragsschrift vom 15.4.1998, zugestellt am 15.5.1998, beantragte die Beteiligte zu III) gegen den Antragsgegner die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Wohngelder für die Zeit von August 1997 bis April 1998. In einem Parallelverfahren hatte die damalige Verwalterin gegen den Antragsgegner bereits Wohngeldrückstände für die Zeit von August 1997 bis Februar 1998 geltend ...

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