Leitsatz (amtlich)

Keine Kostendeckung durch mit Wirkung ab dem 1.1.2002 geschlossen Rechtsschutzversicherung für Klage eines Alteigentümers, mit der dieser nach Eintritt der Rechtskraft eines Restitutionsbescheides von dem ehemaligen Grundstücksnutzer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.7.1994 bis September 2002 verlangt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.10.2003; Aktenzeichen 7 O 346/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die dazu gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage fehlt.

Die Klage bietet deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Versicherungsfall bereits vor Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Deshalb besteht ein Anspruch des Antragstellers aus dem Vertrag gem. § 4 ARB 2001 für diesen Versicherungsfall nicht.

Gemäß § 4 Abs. 1c) ARB 2001 tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Dieser Rechtsverstoß lag hier vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Der Antragsteller will den geltend gemachten Anspruch auf § 7 Abs. 7 S. 2 VermG analog stützen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides und den damit verbundenen endgültigen dinglichen Übergang des Eigentums am restituierten Grundstücks auf den Antragsteller an. Der Rechtsverstoß, der Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Restitutionsverfahrens aus Sicht des Antragstellers war, liegt in der Unredlichkeit der Verfügungsberechtigten beim Erwerb des Eigentums am Grundstück. Dieses unredliche Verhalten i.S.d. § 4 Abs. 3 VermG war unabdingbare Voraussetzung für die Restitution des Grundstücks. Gleichzeitig war es auch die Voraussetzung für den vom Gesetzgeber an die Restitution geknüpften Anspruch gem. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG auf Herausgabe von Entgelten aus Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnissen seit dem 1.7.1994. Dieser Anspruch stellt einen Ausgleich dafür dar, dass bei lang andauernden Restitutionsverfahren der Verfügungsberechtigte letztlich doch eine ggü. dem Berechtigten nur vorläufige Rechtsposition besitzt und die Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten durch erfolglose Rechtsmittel zusätzlich verzögert.

Auf das vom Gesetzgeber geregelte Moratorium hinsichtlich der Geltendmachung einer Forderung gem. § 7 Abs. 7 VermG (vgl. BGH v. 12.4.1996 - V ZR 310/94, MDR 1996, 1110 = NJW 1996, 2030 f.) kommt es für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls aus den vorstehenden Gründen nicht an.

Der Unterschied zu dem vom Antragsteller genannten Fall einer noch nicht fälligen oder aufschiebend bedingten Forderung (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 14 ARB 75 Rz. 40) besteht gerade darin, dass bei einer noch nicht fälligen Forderung unklar ist, ob der Schuldner gegen die Leistungspflicht verstoßen wird, während im vorliegenden Sachverhalt der Rechtsverstoß gerade darin besteht, dass die Herausgabe des Grundstücks trotz unredlichen Erwerbs vom Verfügungsberechtigten verzögert wird und deshalb der Anspruch gem. § 7 Abs. 7 VermG überhaupt erst entsteht.

Auf die Frage, ob § 7 Abs. 7 VermG überhaupt einen Ersatz des Wertes von Eigennutzungen oder nicht gezogener Nutzungen ermöglicht (verneinend: BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, MDR 1999, 1058 = NJW 1999, 2116 ff.), kommt es vorliegend nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gebühr gem. Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses als Anlage zu § 11 GKG auf § 97 ZPO und im Übrigen auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1235002

VIZ 2004, 283

KG-Report 2005, 42

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