Leitsatz (amtlich)

1. Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden. Dabei kann sich der Wirkungskreis auf die laufenden Geschäfte bzw. laufenden Angelegenheiten beziehen.

2. Die Bestellung eines besonderen Vertreters muss nach der Satzung vorgesehen sein. Die Befugnis zur Bestellung kann sich dabei auch durch Auslegung der Satzung ergeben.

 

Normenkette

BGB §§ 30, 64, 67 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 9638 B)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05. Januar 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 21. Oktober 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 04. April 2022 beantragten Veränderungen einzutragen.

 

Gründe

Der Beteiligte ist seit dem Jahr 1988 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 08. November 2021 hat der Vorstand unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 21. Oktober 2021 zur Eintragung angemeldet, dass ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB mit dem Wirkungskreis "Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Vertretung vor Gerichten einschließlich des Vereinsregistergerichts" bestellt worden und der als Geschäftsführer eingesetzten Frau A. S. in dem Vorstandsbeschluss Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt worden sei.

Die Satzung des Beteiligten enthält in § 7 folgende Regelung:

§ 7 - Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und abberufen.

2. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem Vorstand angehören können aber nicht müssen.

3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.

4. Einer Geschäftsführung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, auch bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer.

5. (...)

Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Satzung die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB nicht zulasse, sondern lediglich eine Geschäftsführung vorsehe. Nachdem der Beteiligte der Rechtsauffassung des Amtsgerichts entgegengetreten ist, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 05. Januar 2022 zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, eine Stellung der Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB lasse sich aus der Satzungsregelung nicht eindeutig erkennen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 08. Februar 2022. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 04. April 2022 hat der Beteiligte die Anmeldung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch, Frau S... als alleinvertretungsbefugte besondere Vertreterin mit dem Wirkungskreis "Erledigung der laufenden Geschäfte" im Vereinsregister einzutragen.

II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen, der Beteiligte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung, die seine Vertretung betrifft, auch beschwert, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Des Vorliegens eines bestimmten Beschwerwertes bedarf es nicht, da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG handelt.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 15. Mai 2018 zu Unrecht mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Satzung des Beteiligten sähe keine Ermächtigung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB vor.

a) Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB nach der Satzung vorgesehen sein muss (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88 -, Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 3 W 93/12 -, Rn. 11, juris; Neudert/Waldner in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl., Rn. 313).

aa) Dies schließt es aber nicht aus, dass sich die Befugnis zur Bestellung eines derartigen Vertreters auch durch Auslegung der Satzung ergeben kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88 -, Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 3 W 93/12 -, Rn. 12, juris; Wagner in: Reichert: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 14. Aufl., Kapitel 2 Rn. 2779).

bb) Eine solche Auslegung ergibt hier, dass die Satzung des Beteiligten in § 7 die Bestellung eines solchen besonderen Vertreters vorsieht. Denn danach kann der Vorstand eine Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte bestellen (Abs. 1, Abs. 3). Insoweit kann auch offen bleiben, ob eine Satzungsregelung nur dann wirksam und eine Bestellung möglich ist, wenn der Aufgabenkreis bestimm...

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