Leitsatz (amtlich)

Ist als Eigentümerin im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033; Beschluss vom 29. März 2016 - 1 W 907/15 - ZEV 2016, 338).

Die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses genügt zum Nachweis der Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers an Stelle des oder der (noch) nicht im Grundbuch eingetragenen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Löschung eines Grundpfandrechts hingegen regelmäßig nicht. Das Zeugnis erbringt insofern nicht den Nachweis, dass die Erklärung gegen den Erben wirksam ist.

 

Normenkette

BGB §§ 709, 714, 727, 731, 753, 899a, 2205, 2368; GBO §§ 13, 19, 22, 27, 29, 35, 39-40, 47

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.02.2022; Aktenzeichen V ZB 87/20)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 97.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs mit dem Beteiligten zu 2 und x als ihren Gesellschaftern eingetragen ist. Für die Beteiligte zu 4 ist in Abt. III lfd. Nr. 4 eine brieflose Grundschuld gebucht. Weitere Belastungen sind im Grundbuch nicht eingetragen.

Am 19. Juni 2017 erteilte das Amtsgericht Mitte im Verfahren x/17 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des zwischen dem x und dem x verstorbenen x ausweist.

Eine Vertreterin der Beteiligten zu 4 bewilligte am 8. Juni 2018 die Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld - UR-Nr. x/2018 des Notars x. Die Beteiligten zu 2 und 3, der Beteiligte zu 3 unter Berufung auf seine Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, stimmten für die Beteiligte zu 1 am 16. März 2020 der Löschung der Grundschuld zu und stellten einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Grundbuchamt - UR-Nr. x/2020 × des Notars x.

Notar x hat die vorgenannten Urkunden sowie eine beglaubigte Abschrift der 1. Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses unter dem 18. März 2020 zum Vollzug bei dem Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt hat am 23. April 2020 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, vor Löschung der Grundschuld müsse das Grundbuch durch Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters berichtigt werden. Das Vermögen der Beteiligten zu 1 unterliege nicht der Testamentsvollstreckung. Der Auffassung des Grundbuchamts hat der Notar widersprochen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Grundschuld zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 13. Juli 2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20. Juli 2020 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die im Namen der Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, führt in der Sache aber zu keinem Erfolg.

a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO.

Hat sich das Grundbuchamt zum Erlass einer Zwischenverfügung entschieden, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist, § 18 Abs. 1 S. 2 GBO. Das Grundbuchamt hat eine solche Zwischenverfügung nicht erlassen. Auch wenn sein Schreiben vom 23. April 2020 der äußeren Form nach einer Zwischenverfügung entspricht - Angabe des Hindernisses, Bezeichnung der Mittel zur Beseitigung und Fristsetzung -, hat das Grundbuchamt doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es § 18 GBO nicht zur Grundlage machen wollte. Dass der Notar in seiner Beschwerdeschrift das Schreiben des Grundbuchamts dennoch als Zwischenverfügung bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen.

Liegt kein rückwirkend behebbarer Mangel des Antrags vor, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht; vielmehr ist der Antrag sogleich zurückzuweisen. Ansonsten erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18, Rdn. 8). So ist es, wenn die zum Vollzug eines Antrags erforderliche Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen, § 19 GBO, noch nicht erklärt worden ist (BGH, WM 2017, 1072, 1073; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 W 35/20 - NZG 2020, 1033, 1034).

Im Ergebnis zutreffend hat das Grundbuchamt erkannt, dass dem Vollzug des Löschungsantrags Hindernisse entgegenstehen, die nicht rückwirkend beseitigt werden können.

b) Die Löschung einer Grundschuld erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht betroffen ist, bewill...

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