Leitsatz (amtlich)

Zum Ermessensspielraum der Justizverwaltung bei der Ausschreibung von Notarstellen und zum Beurteilungsspielraum bei der Ermittlung des geeigneten Bewerbers.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen NotZ 118/07)

 

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des KG vom 9.3.2007 - 3835 E-G .../05 - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000 EUR zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach einem Verfahrenswert von 10.000 EUR zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der am 29.5.1954 in Berlin geborene Antragsteller legte am 18.2.1982 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die zweite juristische Staatsprüfung ab. Er wurde im Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim LG Berlin zugelassen, im Jahr 1987 außerdem bei dem KG.

Er bewarb sich im Mai 2005 um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8.4.2005 (S. 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 9.3.2007 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass er nicht zum Notar bestellt werden könne, da seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren gem. § 6 Abs. 3 BNotO mit 115,30 Punkten bewertet worden sei und er damit auf der Bewerberliste Rang 63 einnehme. Der auf dem letzten Rang geführte Bewerber weise 141,80 Punkte auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9.3.2007 Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 14.3.2007 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 21.3.2007 bei dem KG eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er rügt, dass die Ausschreibung der Notarstellen zu Unrecht das Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 19.11.2004 (GVBl. 2004,463) unberücksichtigt lasse. Mit diesem Gesetz sei die Struktur der Berliner AG dahin gehend verändert worden, dass diese nicht mehr von einem Präsidenten zentral geleitet würden, sondern selbständig und je mit einem Präsidenten besetzt seien. Daher hätten Notarstellen für jeden der 12 Amtsgerichtsbezirke getrennt ausgeschrieben werden müssen, wie es § 10a BNotO vorsehe und es gängige Praxis in den übrigen Oberlandesgerichtsbezirken mit Anwaltsnotariat sei. Im Bezirk des AG Wedding, in dem er seine Kanzlei unterhalte, bestehe ein Bedarf an der Einrichtung von (neuen) Notarstellen. Bei insgesamt 37 zu bestellenden Notaren entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk drei Notarstellen. Da sich nach seiner Kenntnis im Bezirk des AG Wedding nur ein weiterer Rechtsanwalt bewerbe, sei er für diesen Bezirk zu bestellen.

Er rügt ferner, dass bei der Bewertung seiner fachlichen Leistung lediglich noch 10 Berufsjahre statt in der Vergangenheit übliche 15 Jahre berücksichtigt worden seien, wodurch Berufs - und Lebenserfahrung sowie der Nachweis, dass er zur wirtschaftlichen Führung eines Büros in der Lage sei, nicht ausreichend berücksichtigt würden. Notarvertretungen habe er nicht wahrnehmen können, da er hierzu keine Chance gehabt habe. Schließlich seien seine notarspezifischen Kenntnisse im Bereich des Erbrechts durch entsprechende Punkte zu berücksichtigen. Er habe in einer Vielzahl von Fällen die von den durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland gem. § 19 Konsulargesetz zu beurkundenden Erbscheinsanträge entworfen und die Erbscheinsverfahren weiter betrieben. Dafür seien - bei ihm vorhandene - Kenntnisse der erbrechtlichen Folgen der polnischen Teilungen erforderlich gewesen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2007 zu verpflichten, ihn zum Anwaltsnotar längstens für die Zeit bis 31.5.2024 im Bezirk des KG für die Dauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu bestellen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2007 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfshilfsweise, das laufende Auswahlverfahren abzubrechen, die im Amtsblatt für Berlin vom 8.4.2005 erfolgte Ausschreibung offener Notarstellen zurückzunehmen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk des AG Wedding auszuschreiben.

Der Antragsteller hatte ferner sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mehr als drei Notarstellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk zu besetzen und das Besetzungsverfahren von mehr als drei Notarstellen je Amtsgerichtsbezirk fortzusetzen, hilfsweise, das Auswahlverfahren unter Rücknahme der Ausschreibung abzubrechen und binnen einer zu bestimmenden Frist Notarstellen für den Bezirk des AG Wedding auszuschreiben.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält die Anträge für unbegründet, teilweise für unzulässig. Die fachliche Eignung des Antragstellers...

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