Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Instanzenzug für ein im Strafverfahren ergangenes Bußgelderkenntnis richtet sich nach der Strafprozessordnung

 

Orientierungssatz

Orientierungssatz:

1. Leitet der Tatrichter ein Bußgeld- in ein Strafverfahren über, finden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Verfahrensnormen der Strafprozessordnung Anwendung.

2. Erfüllt der festgestellte Sachverhalt nach durchgeführter Beweisaufnahme keinen Straftatbestand und wird der Angeklagte ausschließlich wegen einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit verurteilt, ist die Berufung und nicht die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel. Denn die nach materiellem Ordnungswidrigkeitenrecht erfolgte Verurteilung führt nicht zur Rückkehr in das Bußgeldverfahren.

 

Normenkette

OWiG § 81 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 83 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 07.08.2020)

 

Tenor

Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2020 berufen.

Das Verfahren wird an das Landgericht zurückgereicht.

 

Gründe

I.

Das Bezirksamt F.-K. hat gegen den ehemaligen Betroffenen und jetzigen Angeklagten am 21. August 2019 einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz erlassen und ein Bußgeld von 1000 Euro festgesetzt.

Auf den zulässigen Einspruch des ehemaligen Betroffenen hat das Amtsgericht am 29. Juli 2020 mit der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren begonnen, diese nach dem gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen einer "Straftat" von Amts wegen unterbrochen. Zuvor hatte der Tatrichter den Betroffenen über sein Recht, eine Unterbrechung zu beantragen, belehrt. Das Gericht hat die Hauptverhandlung am 7. August 2020 als Strafverfahren fortgesetzt und wegen des Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz auf eine Geldbuße von 1000 Euro erkannt. An einer Verurteilung wegen versuchten Betruges sah sich das Gericht mangels ausreichender Feststellungen zum Vorsatz gehindert (UA S. 6).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit bei Gericht am 12. August 2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt. Nach Eingang des Verfahrens bei der Strafkammer xx hat der Verteidiger auf schriftliche Anfrage der Vorsitzenden der kleinen Strafkammer unter dem 7. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die Berufung im vollen Umfang durchgeführt werden solle. Ohne weitere Förderung des Verfahrens seit Januar 2021 hat das Landgericht unter dem 29. Juli 2021 festgestellt, dass die Strafkammer nicht zuständig sei, weil es sich vorliegend um "eine OWi-Sache" handele, und dass das allein zulässige Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die Rechtsbeschwerde sei. Daraufhin hat die Vorsitzende die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt, die sie der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 6. August 2021 im Wesentlichen den aus den Tenor ersichtlichen Antrag gestellt.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.

Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2020 berufen.

Zuständig für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist weiterhin die xx. Strafkammer des Landgerichts - xx -.

Denn das Amtsgericht hat laut Protokoll in der als Bußgeldverfahren begonnenen Hauptverhandlung am 29. Juli 2020 den Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht kommt.

Dieser gerichtliche Hinweis bewirkt, dass der Betroffene die Rechtsstellung des Angeklagten erhält (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter den ehemaligen Betroffenen auf sein Recht, einen Antrag auf Unterbrechung zu stellen, belehrt (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 4 OWiG). Ab dem Zeitpunkt des gerichtlichen Hinweises ist das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet worden. Daher sind nur noch die Vorschriften des Strafverfahrensrechts und nicht mehr die des Ordnungswidrigkeitengesetzes maßgeblich. Die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften bleiben aber weiterhin anwendbar, so dass in einem Strafverfahren auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt werden darf, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat aufgrund desselben Sachverhaltes nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich ist.

Für die Wahl des Rechtsmittels gelten ebenfalls die Vorschriften der Strafprozessordnung. Eine Rückumwandlung des Strafverfahrens in ein Bußgeldverfahren, weil im Strafverfahren nur auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt wurde, kennt das Gesetz nicht (vgl. Lutz in KK-OWiG 8. Aufl., § 81 Rn. 27). Folglich ist eine solche Verurteilung nur mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Sprungrevision anfechtbar (vgl. BGHSt 35, 290).

Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht - verfahrensrechtlich zutreffend - das Ordnungwidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet und den Angeklagten, weil die Straftat nach Auffassung des Gerichts nicht nachweis...

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