Nicht kalkulierbare Schäden

In allen Versicherungsverträgen, die auf der Grundlage des VVG, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Besonderer Vereinbarungen abgeschlossen wurden, können Vorschriften zum Zuge kommen, wonach Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wenn sie sich in einer bestimmten Art und Weise zugetragen haben. Mit den entsprechenden Ausschlussklauseln begrenzen die Versicherer ihre Eintrittspflicht in Bezug auf Schäden, die aus ihrer Sicht nicht kalkulierbar sind oder die nicht von der Gefahrengemeinschaft ausgeglichen werden sollen.

Eine Kardinalregelung zur Sachversicherung enthält § 81 VVG:

Vorsatz

Der Versicherer ist hiernach von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Definition "Vorsatz"

Unter Vorsatz versteht man die wissentliche und willentliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, wobei bedingter Vorsatz bzw. das billigende in Kauf nehmen des Versicherungsfalls ausreicht.

Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Hier wird es darauf ankommen, ob das grob fahrlässige Handeln im konkreten Fall noch im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt und damit als eher geringgradig zu werten ist, oder ob es dem bedingten Vorsatz nahe kommt und damit als besonders gravierend einzustufen ist.

Definition "Grobe Fahrlässigkeit"

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten in gröblicher Weise verletzt. Den Versicherungsnehmer muss in der jeweiligen Situation auch persönlich ein besonders schwerer Vorwurf treffen.

In der Haftpflichtversicherung schadet gemäß § 103 VVG nur Vorsatz, sodass der Versicherer hier für die grob fahrlässig herbeigeführte Schädigung eines Dritten generell einzustehen hat.

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