Ersatzleistungen

Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherer auf der Basis der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestimmte Leistungen zu erbringen. Im Vordergrund stehen die Ersatzleistungen, welche die Beeinträchtigung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers kompensieren sollen.

Geldleistungen

Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 14 VVG mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Da die gesetzliche Regelung abdingbar ist, sehen AVB z. B. vor, dass die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt ist.

Abschlagszahlungen

Sind die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer nach der Sachlage voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Diese Regelung ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend. Der Lauf der Frist ist jedoch gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.

Inhalt und Umfang der Leistungspflicht unterscheiden sich danach, ob es sich um eine Summenversicherung oder eine Schadensversicherung handelt:

7.1 Summenversicherung

Vereinbarte Geldsumme

In der Summenversicherung (z. B. Lebensversicherung oder Unfallversicherung) bezeichnet die Versicherungssumme die vom Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringende Leistung. Sie wird vom Versicherungsnehmer nach dem Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung festgelegt. Rechtlich ergibt sich ihre Höhe aus der Vereinbarung im Versicherungsvertrag.

Beispiel

Schließt jemand eine Lebensversicherung ab, bei welcher die Leistungspflicht des Versicherers an den Tod oder ein bestimmtes Lebensalter des Versicherungsnehmers gebunden ist, hat der Versicherer bei Eintritt einer dieser Voraussetzungen die Versicherungssumme ungeachtet der Frage zu zahlen, ob ein Schaden vorliegt.

Die Versicherungssumme ist maßgebend für die Prämienberechnung und wird im Versicherungsschein dokumentiert.

7.2 Schadensversicherung

Ersatz des tatsächlichen Schadens

Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den verursachten Vermögensschaden gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu ersetzen. Folglich wird nicht wie im Fall der Summenversicherung eine im Vorhinein vereinbarte Geldsumme ausgezahlt, sondern nur der dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ersetzt.

Schadensversicherungen sind z. B. die Feuerversicherung, die Kaskoversicherung, die Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung. Auch die Haftpflichtversicherung zählt dazu; dort besteht der Schaden des Versicherungsnehmers in der Belastung mit Ansprüchen des Geschädigten.

Geldzahlung

Der Versicherer hat die Entschädigung in Geld zu leisten, also einen Geldbetrag zum Ausgleich des entstandenen Schadens auszuzahlen. Diese Geldzahlung kann mit einer Auflage oder Zweckbestimmung verbunden sein. So kann der Versicherungsnehmer z. B. bei Vereinbarung der Wiederaufbauklausel in der Feuerversicherung die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gelds gesichert ist.

Ermittlungskosten

Der Versicherer trägt auch die Kosten der Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Nicht ersatzfähig sind hingegen die Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen. Manche AVB erstrecken den Versicherungsschutz aber auf ein förmliches Sachverständigenverfahren.

Zahlungsgrenze

Da die Versicherungsleistung in der Schadensversicherung nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen und insbesondere nicht den Betrag übersteigen soll, für den er Prämie entrichtet hat, wird die Entschädigungsleistung der Höhe nach durch bestimmte Faktoren eingeschränkt.

Schadenshöhe

Zunächst ist die Leistungspflicht des Versicherers durch die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt. Auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann aber auch eine andere Entschädigungsleistung, wie z. B. Ersatz des Neuwerts, vereinbart werden.

Beispiel

Hat ein Versicherungsnehmer eine Hausratversicherung abgeschlossen und werden einzelne Sachen, die zu seinem Hausrat gehören, durch Wasser aus einer geplatzten Leitung beschädigt, hat der Hausratversicherer den Wert dieser Sachen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu ersetzen.

7.3 Versicherungswert

Versichertes Interesse

Versicherungswert ist der Wert des versicherten Interesses zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls. Gegenstand der Schadensversicherung ist somit nicht die Sache als s...

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