Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1. | durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), | ||||
1a. | Neue Ziffer
|
||||
2. | durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, | ||||
3. | durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, | ||||
4. | durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, | ||||
4a. | durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird, | ||||
5. | durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, | ||||
6. | die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder | ||||
7. | durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen