Grundsätzlich gilt, dass
- Teiche auf Privatgrundstücken für Kleinkinder stets eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen und
- bei Kindern in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu bedenken sind, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen.
Deswegen hat der Eigentümer ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu bewahren.[1]
Fehlende Einfriedung
So muss er einen Zierteich, der auf seinem Grundstück zur Straße hin durch keinen Zaun oder Hecke eingegrenzt ist, so sichern, dass spielende Kinder nicht gefährdet werden.[2] Dies gilt erst recht bei Teichen mit einer Tiefe von 80 cm und mehr.[3]
- Es reicht nicht aus, wenn durch ein an der Grundstücksgrenze aufgestelltes Schild das Betreten des Grundstücks und Kindern das Spielen untersagt wird.[4]
- Es genügt auch nicht, die Mutter von Nachbarkindern zu ermahnen, die Kinder zu beaufsichtigen.[5]
Vorhandene Einfriedung
Andererseits soll es bei einem max. 1 m tiefen Gartenteich ausreichen, dass das Grundstück durch Beete und sonstige Bepflanzungen deutlich als Privatgrundstück erkennbar ist.[6]
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