(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist; die Querlüftung darf insbesondere durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.

 

(2) Offene Kleingaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

 

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

 

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

 

(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(6) Ein Stellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer Garage oder auf einer Stellplatzanlage dient.

 

(7) 1Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen und der Verkehrsfläche besteht. 2Überdachte Stellplatzanlagen gelten als offene Garagen.

 

(8) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Stellplätze, der Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. 3Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

 

1.

bis 100 m² Kleingaragen,

 

2.

über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen,

 

3.

über 1 000 m² Großgaragen.

 

(10) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO sind nicht anzuwenden.

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