Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Marktorganisation. Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen. Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Maßnahmen für den Zuckersektor. Nichtigkeitsklage. Frist. Beginn. Verspätung. Unzulässigkeit. Gründe. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

 

Beteiligte

Polen / Kommission

Republik Polen

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Republik Polen auf Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. August 2009,

Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Szpunar als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und M. Safjan, der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič, der Richterin C. Toader und des Richters J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Polen die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Beitrittsvertrag und Beitrittsakte von 2003

Rz. 2

Art. 2 Abs. 3 des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten und von der Republik Polen am 23. Juli 2003 ratifizierten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag) sieht vor:

„Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in [Art. 41 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003)] vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.”

Rz. 3

Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 bestimmt:

„Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahm...

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