Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsmarke. Recht des Inhabers einer Marke, sich dem zu widersetzen, dass ein Dritter auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen wurde, identisch sind, im Hinblick auf ihre Einfuhr in den oder ihr Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) alle mit dieser Marke identischen Zeichen entfernt und neue Zeichen anbringt

 

Normenkette

Richtlinie 2008/95/EG Art. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9

 

Beteiligte

Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe

Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd

Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV

Duma Forklifts NV

G.S. International BVBA

 

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem widersetzen kann, dass ein Dritter – wie im Ausgangsverfahren – ohne seine Zustimmung auf in das Zolllagerverfahren überführten Waren im Hinblick auf ihre Einfuhr in den oder ihr Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wo sie noch nie vertrieben wurden, alle mit dieser Marke identischen Zeichen entfernt und andere Zeichen anbringt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2017, in dem Verfahren

Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd,

Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV

gegen

Duma Forklifts NV,

G.S. International BVBA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd und der Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV, vertreten durch P. Maeyaert und J. Muyldermans, advocaten,
  • der Duma Forklifts NV und der G.S. International BVBA, vertreten durch K. Janssens und J. Keustermans, advocaten, und durch M. R. Gherghinaru, avocate,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Techert als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, E. Gippini Fournier und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. April 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd (im Folgenden: Mitsubishi) und der Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV (im Folgenden: MCFE) auf der einen Seite und der Duma Forklifts NV (im Folgenden: Duma) und der G.S. International BVBA (im Folgenden: GSI) auf der anderen Seite wegen eines Antrags, Duma und GSI dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, auf außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworbenen Mitsubishi-Gabelstaplern, die mit den Marken, deren Inhaberin Mitsubishi ist, identischen Zeichen zu entfernen und neue Zeichen anzubringen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2008/95 lauten:

„(1) Die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] wurde inhaltlich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Das vor Inkrafttreten der Richtlinie 89/104/EWG in den Mitgliedstaaten geltende Markenrecht wies Unterschiede auf, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden konnten. Um das gute Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, war daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich.”

Rz. 4

In Art. 5 „Rechte aus der Marke”) dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ide...

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