Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfe. Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich

 

Beteiligte

British Aggregates / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

British Aggregates Association

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates Association/Kommission (T-210/02), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. November 2006,

British Aggregates Association, Prozessbevollmächtigter: C. Pouncey, Solicitor, im Beistand von L. Van den Hende, advocaat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett, B. Martenczuk und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris, M. Hall und G. Facenna als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die British Aggregates Association (im Folgenden: BAA oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 – Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Randnrn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

  1. „Die British Aggregates Association ist ein Verband, in dem sich kleine unabhängige Unternehmen zusammengeschlossen haben, die im Vereinigten Königreich Steinbrüche und sonstige Abbaustellen betreiben. Sie hat 55 Mitglieder, die über 100 Steinbrüche und sonstige Abbaustellen betreiben.
  2. Granulate sind körnige, chemisch inaktive Materialien, die im Hoch-, Tief- und Straßenbausektor verwendet werden. Sie können als solche, z. B. als Aufschüttmasse oder als Schotter, oder vermischt mit Bindemitteln wie Zement (zur Gewinnung von Beton) oder Bitumen verwendet werden. Bestimmte von Natur aus körnige Materialien wie Sand und Kies können durch Sieben gewonnen werden. Andere Materialien wie Felsgestein müssen vor dem Sieben zerkleinert werden. Die verschiedenen Verwendungszwecken dienenden Granulate müssen den jeweiligen Spezifikationen entsprechen; die physikalischen Eigenschaften des Ausgangsmaterials sind ausschlaggebend dafür, ob es sich für die beabsichtigte Verwendung eignet. So sind die Spezifikationen bei Aufschüttungen weniger streng als die für die unteren Schichten von Straßen, die ihrerseits weniger streng als die für stark beanspruchte Oberflächen wie Fahrbahnbeläge von Straßen oder Bahngleisschotter sind. Für Verwendungszwecke mit niedrigeren Anforderungen eignen sich viele Materialien als Granulat, während die Materialien, die höheren Anforderungen entsprechen, weniger zahlreich sind.

Finance Act 2001

Rz. 3

Die Sections 16 bis 49 des zweiten Teils des Finance Act (Finanzgesetz) 2001 (im Folgenden: Gesetz) und dessen Anhänge 4 bis 10 führen die Aggregates Levy (Granulatabgabe, im Folgenden: AGL oder Abgabe) im Vereinigten Königreich ein.

Rz. 4

Nach der Durchführungsverordnung zum Gesetz traten die Bestimmungen über die Einführung der AGL am 1. April 2002 in Kraft.

Rz. 5

Das Gesetz wurde durch die Sections 129 bis 133 und Anhang 38 des Finance Act (Finanzgesetz) 2002 geändert. Die damit geänderten Bestimmungen sehen Befreiungen für Abraum (spoils) aus dem Abbau bestimmter Minerale, insbesondere von Tonschiefer, Schiefer, Töpferton und Porzellanerde, vor. Außerdem schaffen sie einen Übergangszeitraum für die Einführung der Abgabe in Nordirland.

Rz. 6

Die AGL wird in Höhe von 1,60 GBP pro Tonne gewerblichen Zwecken dienenden Granulats erhoben (Section 16 Subsection 4 des Gesetzes).

Rz. 7

Nach Section 16 Subsection 2 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung fällt die AGL an, sobald abgabepflichtiges Granulat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Vereinigten Königreich gewerblichen Zwecken zugeführt wird. Sie betrifft somit gleichermaßen eingeführtes wie im Vereinigten Königreich abgebautes Granulat.

Rz. 8

Nach Regulation 13 Absatz 2 Buchstabe a der Durch...

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