Entscheidungsstichwort (Thema)

Telekommunikationssektor. Universaldienst und Nutzerrechte. Begriff der ‚Verpflichtungen’, die vorübergehend aufrechtzuerhalten sind. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie). Entgelte für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen. Behördliche Genehmigungspflicht

 

Beteiligte

Deutsche Telekom

Deutsche Telekom AG

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass ein gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung wie das Gebot nach § 25 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, das im innerstaatlichen Recht aus der Zeit vor dem aus diesen Richtlinien resultierenden Rechtsrahmen enthalten ist, und die diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakte vorübergehend aufrechtzuerhalten sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2006, in dem Verfahren

Deutsche Telekom AG

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, J. Makarczyk, P. Kūris (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Deutsche Telekom AG, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Mayen, U. Karpenstein und B. Stamm,
  • der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, vertreten durch Herrn Bayer, Herrn Meyer-Sebastian, E. Greiwe und M. Dorsch als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kuhrmeyer und R. Busch,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch S. Žalimienė als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Regulierungsbehörde), und der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) wegen eines Bescheids vom 8. Juni 2004, mit dem die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dass die von der Deutschen Telekom erhobenen Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestimmte „Paketangebote” der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120, im Folgenden: TKG 1996) unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 17 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24) sieht folgende Tarifgrundsätze vor:

„(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 3 über die Erschwinglichkeit der Dienste oder des Absatzes 6 stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass Organisationen, d...

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