Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Marken. Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Parallelmarken. Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Geschäftsstrategie, die nach der Übertragung bewusst ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke fördert. Voneinander unabhängige Inhaber, die aber enge geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen haben

 

Normenkette

Richtlinie 2008/95/EG Art. 7 Abs. 1

 

Beteiligte

Schweppes

Schweppes SA

Red Paralela SL

Red Paralela BCN SL

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist im Licht von Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass er den Inhaber einer nationalen Marke daran hindert, sich der Einfuhr identischer, mit der gleichen Marke versehener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, in dem diese Marke, die ursprünglich demselben Inhaber gehörte, nunmehr einem Dritten gehört, der sie durch Übertragung erworben hat, sofern nach dieser Übertragung

  • der Inhaber, allein oder durch Koordinierung seiner Markenstrategie mit dem Dritten, weiterhin aktiv und bewusst einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke gefördert und damit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren geschaffen oder sie verstärkt hat

    oder

  • zwischen dem Inhaber und dem Dritten in dem Sinne wirtschaftliche Beziehungen bestehen, dass sie ihre Geschäftspolitiken koordinieren oder sich absprechen, um die Nutzung der Marke gemeinsam zu kontrollieren, so dass sie unmittelbar oder mittelbar bestimmen können, auf welchen Waren die Marke angebracht wird, und ihre Qualität kontrollieren können.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 8 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 8 von Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2016, in dem Verfahren

Schweppes SA

gegen

Red Paralela SL,

Red Paralela BCN SL, vormals Carbóniques Montaner SL,

Beteiligte:

Orangina Schweppes Holding BV,

Schweppes International Ltd,

Exclusivas Ramírez SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Schweppes SA, vertreten durch I. López Chocarro, procurador, und D. Gómez Sánchez, abogado,
  • der Red Paralela SL und der Red Paralela BCN SL, vertreten durch D. Pellisé Urquiza und J. C. Quero Navarro, abogados,
  • der Orangina Schweppes Holding BV, vertreten durch Á. Joaniquet Tamburini, procurador, und B. González Navarro, abogado,
  • der Schweppes International Ltd, vertreten durch Á. Quemada Cuatrecasas, procurador, und J. M. Otero Lastres, abogado,
  • der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. L. Noort und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, T. Scharf, F. Castillo de la Torre und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und von Art. 36 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Schweppes SA, eine Gesellschaft spanischen Rechts, gegen die Red Paralela SL und die Red Paralela BCN SL, vormals Carbóniques Montaner SL (im Folgenden zusammen: Red Paralela), wegen der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich stammender Flaschen Tonic Water der Marke Schweppes durch Red Paralela nach Spanien führt.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 7 „Erschöpfung des Rechts aus der Marke”) der Richtlinie 2008/95 bestimmt:

„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.”

Rz. 4

Die Richtlinie 2008/95 wird mit Wirkung vom 15. Januar 2019 durch die am 12. Januar 2016 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2015/2436 des E...

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