Entscheidungsstichwort (Thema)

Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Rechte der Hersteller von Tonträgern. Vervielfältigungsrecht. Verbreitungsrecht. Schutzdauer. Richtlinie 2006/116/EG. Rechte von Drittstaatsangehörigen

 

Beteiligte

Sony Music Entertainment

Sony Music Entertainment (Germany) GmbH

Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

 

Tenor

Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2007, in dem Verfahren

Sony Music Entertainment (Germany) GmbH

gegen

Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und T. von Danwitz sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter), L. Bay Larsen und der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Sony Music Entertainment (Germany) GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schaefer,
  • der Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Nirk und E. Schott,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sony Music Entertainment (Germany) GmbH (im Folgenden: Sony) und der Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH (im Folgenden: Falcon) wegen des Schutzes bestimmter dem Urheberrecht verwandter Schutzrechte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Art. 12 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) sah vor:

„Unbeschadet einer weiteren Harmonisierung erlöschen die in dieser Richtlinie genannten Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen nicht vor Ablauf der entsprechenden Fristen, die im [Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, das am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossen wurde,] vorgesehen sind. Die in dieser Richtlinie genannten Rechte der Hersteller von erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen erlöschen nicht vor Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem die Aufzeichnung erfolgte.”

Rz. 4

Die in Art. 12 der Richtlinie 92/100 genannte Schutzdauer wurde durch Art. 3 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) auf fünfzig Jahre verlängert.

Rz. 5

Die Richtlinie 2006/116 hat die Richtlinie 93/98 kodifiziert. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 sieht vor:

„Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. …

Der vorliegende Absatz bewirkt jedoch nicht, dass die Rechte der Hersteller von Tonträgern, die aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2001/29/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. L 167, S. 10)] am 22. Dezember 2002 nicht mehr geschützt waren, erneut geschützt sind.”

Rz. 6

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/116 bestimmt:

„(1) Für Werke, deren Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft [zum Schutz von Werken der Literatur u...

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