Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse. Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten. Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Begründung für die Beschränkungen des freien Warenverkehrs

 

Normenkette

EG Art. 87 Abs. 1 Buchst. a, c, Abs. 3 Buchst. a, c

 

Beteiligte

Spanien / Kommission

Königreich Spanien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 27. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/237/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung, die Spanien im Wirtschaftsjahr 1997/98 zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse durchgeführt hat (ABl. 2000, L 75, S. 54, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2.

Artikel 87 Absatz 1 EG sieht vor:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigungbestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

3.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG bestimmt:

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a)

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

c)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

4.

Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG lautet:

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

5.

Artikel 88 Absatz 3 EG schließlich sieht vor:

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Der dem Rechtsstreit und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt

6.

Im Anschluss an den Erlass der Consejería de Agricultura y Comercio de la Junta de Extremadura vom 8. Juli 1998, in dem für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Beihilferegelung zugunsten der zur industriellen Verarbeitung bestimmten Gartenbauerzeugnisse festgelegt ist (Diario Oficial de Extremadura vom 23. Juli 1998, Nr. 84, S. 5807, im Folgenden: Erlass von 1998), forderte die Kommission, die keine Mitteilung über diese Regelung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) erhalten hatte, die spanischen Behörden mit Schreiben vom 8.Februar 1999 auf, ihr das Vorliegen dieser Beihilferegelung und deren Inkrafttreten zu bestätigen.

7.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 übermittelte die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union der Kommission die angeforderten Informationen. Insbesondere aus diesem Schreiben und seinen Anlagen ging hervor, dass mit dem Erlass von 1998 das Dekret 84/1993 der Junta de Extremadura vom 6. Juli 1993, in dem allgemein eine Beihilferegelung für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Gartenbauerzeugnisse vorgesehen war (Diario Oficial de Extremadura vom 13. Juli 1993, Nr. 82, S. 2071), für das Wirtschaftsjahr 1997/98 umgesetzt werden sollte. In dem Erlass von 1998 waren dazu die Gartenbauerzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, die Höhe der Beihilfen und die beihilfefähigen Gesamthöchstmengen genannt.

8.

So waren in dem Erlass von 1998 als beihilfefähige Erzeugnisse erstens Paprika für die Herstellung von Paprikapulver, mit oder ohne Ursprungsbezeichnung, zweitens Paprika und Cornichons für industrielle Zwecke und drittens Kohl, Zwiebeln, Brokkoli, Blumenkohl/Karfiol, Spinat, Lauch, Puffbohnen und Kartoffeln/Erdäpfel zum Trocknen und/oder zum Gefrieren aufgeführt.

9.

In Bezug auf die Höhe der Beihilfen für die beihilfefähigen Erzeugnisse sah der Erlass von 1998 eine Beihilfe von 5 ESP je kg für Paprika für die Herstellung von Paprikapulver – Ur...

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