Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Schienenverkehrssektor und Nebenleistungen. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Verwaltungsverfahren. Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird. Nachprüfungsbefugnisse der Kommission. Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Fehlen einer vorherigen richterlichen Genehmigung. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz. Zufallsfund

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 20, 28 Abs. 1

 

Beteiligte

Deutsche Bahn u.a. / Kommission

Europäische Kommission

Deutsche Bahn AG

DB Mobility Logistics AG

DB Energie GmbH

DB Netz AG

Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH

DB Schenker Rail GmbH

DB Schenker Rail Deutschland AG

 

Tenor

1. Das Urteil Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404) des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben, soweit darin die Klage gegen den zweiten und den dritten Nachprüfungsbeschluss, K (2011) 2365 vom 30. März 2011 und K (2011) 5230 vom 14. Juli 2011, abgewiesen worden ist.

2. Die Beschlüsse K (2011) 2365 vom 30. März 2011 und K (2011) 5230 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2011 werden für nichtig erklärt.

3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Die Deutsche Bahn AG, die DB Mobility Logistics AG, die DB Energie GmbH, die DB Netz AG, die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH, die DB Schenker Rail GmbH und die DB Schenker Rail Deutschland AG tragen außer der Hälfte der ihnen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die Hälfte der Kosten, die in diesem Rechtsmittelverfahren der Europäischen Kommission entstanden sind.

5. Die Europäische Kommission trägt außer der Hälfte der ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die Hälfte der Kosten, die in diesem Rechtsmittelverfahren der Deutschen Bahn AG, der DB Mobility Logistics AG, der DB Energie GmbH, der DB Netz AG, der Deutschen Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH, der DB Schenker Rail GmbH und der DB Schenker Rail Deutschland AG entstanden sind.

6. Die Deutsche Bahn AG, die DB Mobility Logistics AG, die DB Energie GmbH, die DB Netz AG, die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH, die DB Schenker Rail GmbH und die DB Schenker Rail Deutschland AG tragen die Kosten in der Rechtssache T-289/11.

7. Die Europäische Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen T-290/11 und T-521/11.

8. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

9. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. November 2013,

Deutsche Bahn AG mit Sitz in Berlin (Deutschland),

DB Mobility Logistics AG mit Sitz in Berlin,

DB Energie GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

DB Netz AG mit Sitz in Frankfurt am Main,

Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH mit Sitz in Bodenheim (Deutschland),

DB Schenker Rail GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland),

DB Schenker Rail Deutschland AG mit Sitz in Mainz,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, E. Venot und J. Brückner,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González und L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch M. Schneider, X. Lewis sowie M. Moustakali als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften DB Mobility Logistics AG, DB Energie GmbH, DB Netz AG, Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH, DB Schenker Rail GmbH und DB Schenker Rail Deutschland AG (im Folgenden gemeinsam: Deutsche Bahn) die Aufhebung des Urteils Deutsche Bahn u. a./Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission K (2011) 1774 vom 14. März 2011, K (2011) 2365 vom 30. März 2011 und K (2011) 5230 vom 14. Juli 2011 (im Folgenden gemeinsam: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat, mit denen Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchfü...

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