Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragrafen 5 und 8. Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Sanktionen. Umqualifizierung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen ‚unbefristeten, nicht dauerhaften Arbeitsvertrag’. Effektivitätsgrundsatz

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG

 

Beteiligte

Martínez Andrés

Florentina Martínez Andrés

Juan Carlos Castrejana López

Servicio Vasco de Salud

Ayuntamiento de Vitoria

 

Tenor

1. Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch die nationalen Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats entgegensteht, der zufolge bei einem Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge Personen, die von einer Behörde aufgrund eines dem Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsvertrags beschäftigt werden, ein Anspruch auf Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird, dieser Anspruch dem von dieser Behörde nach dem Verwaltungsrecht beschäftigten Personal aber generell nicht zuerkannt wird, es sei denn, es gibt in der nationalen Rechtsordnung eine andere wirksame Maßnahme für die Ahndung solcher Missbräuche gegenüber diesem Personal, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.

2. Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie nationalen Verfahrensregeln entgegenstehen, die den befristet beschäftigten Arbeitnehmer verpflichten, eine neue Klage zur Festlegung der angemessenen Sanktion zu erheben, wenn ein missbräuchlicher Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gerichtlich festgestellt wurde, da sich für diesen Arbeitnehmer daraus prozessuale Unannehmlichkeiten, u. a. im Hinblick auf die Kosten, die Dauer und die Vertretungsregeln, ergeben, die die Ausübung der ihm durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte übermäßig erschweren.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Oberster Gerichtshof des Baskenlands, Spanien) mit Entscheidungen vom 9. März 2015, eingegangen beim Gerichtshof am 23. April 2015 (C-184/15) und am 29. April 2015 (C-197/15), in den Verfahren

Florentina Martínez Andrés

gegen

Servicio Vasco de Salud (C-184/15)

und

Juan Carlos Castrejana López

gegen

Ayuntamiento de Vitoria (C-197/15)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Martínez Andrés, vertreten durch J. Corchón Barrientos, abogado, und M. Ezcurra Fontán, procuradora,
  • von Herrn Castrejana López, vertreten durch A. Gómez Barahona, abogado, und P. Basterreche Arcocha, procuradora,
  • des Ayuntamiento de Vitoria, vertreten durch P. J. Goti González, abogado, und G. Ors Simón, procurador,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreiten zum einen zwischen Frau Florentina Martínez Andrés und dem Servicio Vasco de Salud (Baskischer Gesundheitsdienst, Spanien) über die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Beendigung dieses Verhältnisses und zum anderen zwischen Herrn Juan Carlos Castrejana López und dem Ayuntamiento de Vitoria (Gemeinde Vitoria, Spanien) über die rechtliche Einordnung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Beendigung dieses Verhältnisses.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Mit der Richtlinie 1999/70 soll nach ihrem Art. 1 „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung … durchgef...

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