Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 79/409/EWG. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Art. 4 und 10. IBA 2000. Wert. Qualität der Daten. Kriterien. Ermessensspielraum. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Art. 6. Umsetzung und Anwendung

 

Beteiligte

Kommission / Irland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Irland

 

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung sowie gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es versäumt hat

  • seit dem 6. April 1981 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung alle Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind für die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten, mit Ausnahme der zur Erhaltung der grönländischen Blessgans (Anser albifrons flavirostris) bestimmten Gebiete, und für in diesem Anhang I nicht genannte regelmäßig auftretende Zugvogelarten, mit Ausnahme der zum Schutz des Kiebitzes (Vanellus vanellus), des Rotschenkels (Tringa totanus), der Bekassine (Gallinago gallinago) und des Großen Brachvogels (Numenius arquata) bestimmten Gebiete;
  • seit dem 6. April 1981 sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind,
  • die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden,
  • alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 im Hinblick auf alle nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkannten besonderen Schutzgebiete nachzukommen,
  • alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Nutzung aller unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 fallenden Gebiete als Erholungsgebiete den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen,
  • alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf Pläne nachzukommen,
  • alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf die Genehmigung von Aquakulturvorhaben nachzukommen,
  • alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf Instandsetzungsarbeiten an Entwässerungskanälen im besonderen Schutzgebiet Glen Lough nachzukommen, und
  • alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Art. 10 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Irland trägt die Kosten.

4. Die Hellenische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. September 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Cogan, Barrister, und G. Hogan, SC,

Beklagter,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen und R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kūris (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

 

Entscheidungsgründe

Urteil

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland, indem es versäumt hat,

  • gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 223, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) seit 1981 alle Gebiete auszuweisen, die für d...

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