Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Kartenzahlungssystem in Frankreich. Beschluss einer Unternehmensvereinigung. Issuing-Markt. Auf ‚neue Marktteilnehmer’. anwendbare Tarifmaßnahmen. Mitgliedsbeitrag und ‚Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion’. und ‚Weckruf für Inaktive’. genannte Mechanismen – Begriff der ‚bezweckten’. Wettbewerbsbeschränkung – Prüfung der hinreichenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs

 

Normenkette

EG Art. 81 Abs. 1

 

Beteiligte

CB / Kommission

Groupement des cartes bancaires (CB)

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2012, CB/Kommission (T-491/07) wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Februar 2013,

Groupement des cartes bancaires (CB) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: F. Pradelles, O. Fauré und C. Ornellas-Chancerelles, avocats, und J. Ruiz Calzado, abogado,

Kläger,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet, V. Bottka und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

BNP Paribas mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: O. de Juvigny, D. Berg und P. Heusse, avocats,

BPCE, vormals Caisse Nationale des Caisses d'Épargne et de Prévoyance (CNCEP) mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Choffel, S. Hautbourg, L. Laidi und R. Eid, avocats,

Société Générale SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: P. Guibert und P. Patat, avocats,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Groupement des cartes bancaires (CB) (im Folgenden: Groupement) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union CB/Kommission (T-491/07, EU:T:2012:633, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5060 endg. der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 – Groupement des cartes bancaires „CB”) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die wesentlichen Gesichtspunkte der streitigen Entscheidung, wie sie aus den Rn. 1 bis 48 des angefochtenen Urteils hervorgehen, können wie folgt zusammengefasst werden.

Rz. 3

Der Rechtsmittelführer ist eine wirtschaftliche Interessenvereinigung französischen Rechts, die 1984 von den größten französischen Banken gegründet wurde, um die Interoperabilität der Systeme für die Zahlung und Abhebung (im Folgenden: CB-System) mit den von ihren Mitgliedern herausgegebenen Bankkarten (im Folgenden: CB-Karten) herzustellen. Diese Interoperabilität ermöglicht in der Praxis, dass eine durch ein Mitglied des Groupement ausgestellte CB-Karte verwendet werden kann, um bei allen dem CB-System angeschlossenen Händlern Zahlungen durch Vermittlung eines beliebigen anderen Mitglieds zu bewirken und/oder Abhebungen an Geldautomaten aller anderen Mitglieder vorzunehmen. Die Mitglieder des Groupement, deren Zahl sich am 29. Juni 2007 auf 148 belief, sind entweder sogenannte „federführende Unternehmen” oder Unternehmen, die einem dieser federführenden Unternehmen angeschlossen sind. Laut dem Gründungsvertrag des Groupement gehören BNP Paribas, BPCE und Société Générale SA (im Folgenden: Société Générale) zu den elf federführenden Unternehmen.

Rz. 4

Am 10. Dezember 2002 meldete das Groupement bei der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) verschiedene für das CB-System geplante neue Regeln an, die u. a. aus drei Tarifmaßnahmen bestanden (im Folgenden: fragliche Maßnahmen):

  • Ein als „Mécanisme de régulation de la fonction acquéreur” („Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion”, im Folgenden: MERFA) bezeichneter Mechanismus, der nach Angabe des Groupement zum einen für die Mitglieder, deren Issuing-Tätigkeit ihre Acquiring-Tätigkeit überwiegt, einen Anreiz zur Steigerung ihrer Acquiring-Tätigkeit darstellen sollte und zum anderen dazu bestimmt war, einen finanziellen Ausgleich für die Mitglieder zu schaffen, die im Verhältnis zu ihrer Issuing-Tätigkeit eine hohe Acquiring-Tätigkeit entfalteten. Die zu diesem Zweck vorg...

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