Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsbürgerschaft. Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist. Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Grundrechte

 

Normenkette

AEUV Art. 20-21; Richtlinie 2004/38/EG

 

Beteiligte

Alokpa und Moudoulou

Adzo Domenyo Alokpa

Jarel Moudoulou

Eja Moudoulou

Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration

 

Tenor

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens sind die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, oder ihnen wird durch diese Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 16. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2012, in dem Verfahren

Adzo Domenyo Alokpa,

Jarel Moudoulou,

Eja Moudoulou

gegen

Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Alokpa und ihren Söhnen Jarel und Eja Moudoulou, vertreten durch A. Fatholahzadeh und S. Freyermuth, avocats,
  • der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Frantzen und C. Schiltz als Bevollmächtigte im Beistand von L. Maniewski, avocate,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Balčiūnaitė als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Maidani und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen der Art. 20 AEUV und 21 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. L 229, S. 35).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Alokpa und ihren Söhnen Jarel und Eja Moudoulou einerseits und dem Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration (Minister für Arbeit, Beschäftigung und Zuwanderung) (im Folgenden: Minister) andererseits über dessen Entscheidung, Frau Alokpa ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg zu verweigern und sie aufzufordern, das luxemburgische Hoheitsgebiet zu verlassen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinien 2003/86/EG und 2003/109/EG

Rz. 3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaat...

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