Entscheidungsstichwort (Thema)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47 § 1. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang. Margenbeschneidung. Rechtmäßigkeitskontrolle. Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Unbeschränkte Nachprüfung. Höhe der Geldbuße. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diskriminierungsverbot

 

Normenkette

AEUV Art. 102, 263, 261

 

Beteiligte

Telefónica und Telefónica de España / Kommission

Telefónica de España SAU

Europäische Kommission

Telefónica SA

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU tragen die Kosten.

3. Die France Telecom España SA, die Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc Consumo) und die European Competitive Telecommunications Association tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Juni 2012,

Telefónica SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Telefónica de España SAU mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz und B. Holles, abogados,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

France Telecom España SA mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien), Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und M. Ganino, abogados,

Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc Consumo) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: L. Pineda Salido und I. Cámara Rubio, abogados,

European Competitive Telecommunications Association mit Sitz in Wokingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: A. Salerno und B. Cortese, avvocati,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Š;váby und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3196 final der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/38.784 – Wanadoo España/Telefónica) (im Folgenden: streitige Entscheidung), hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 17

Rz. 2

Der Zuwiderhandlungszeitraum erstreckte sich von September 2001 bis Dezember 2006. Zum 1. Mai 2004 wurde die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204), durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

Rz. 3

Folglich war die Verordnung Nr. 17 bis zum 1. Mai 2004, dem Tag, von dem an die Verordnung Nr. 1/2003 galt, auf den Sachverhalt anwendbar. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen mit denen der Verordnung Nr. 17 übereinstimmen.

Rz. 4

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmte:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 81 Absatz (1) oder Artikel 82 des Vertrages verstoßen,

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Rz. 5

Art. 17 der Verordnung Nr. 17 sah Folgendes vor:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG]; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”

Verordnung Nr. 1/2003

Rz. 6

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 ersetzt hat, sieht vor:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehme...

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