Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Gleichbehandlung. Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit nicht angehören. Beamte der Europäischen Gemeinschaften. Anwendung von Gebührensätzen für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung
Beteiligte
Ferlini |
Angelo Ferlini |
Centre hospitalier de Luxembourg |
Tenor
Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache C-411/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Angelo Ferlini
gegen
Centre hospitalier de Luxembourg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG und Artikel 39 EG), der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Änderung der Vorschriften über die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer in der Verordnung Nr. 1612/68 (ABl. L 39, S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) sowie des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, P. Jann, H. Ragnemalm (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von A. Ferlini, vertreten durch die Rechtsanwälte M.-A. Lucas, Lüttich, und M. Dennewald, Luxemburg,
- der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper, E. Gippini Fournier und W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Das Tribunal d'arrondissement Luxemburg hat mit Urteil vom 7. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG und Artikel 39 EG), der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Änderung der Vorschriften über die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer in der Verordnung Nr. 1612/68 (ABl. L 39, S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) sowie des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) sowie des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Ferlini (im Folgenden: Kläger) und dem Centre hospitalier de Luxembourg (im Folgenden: CHL) über die Gebühren für die Entbindung und den Aufenthalt seiner Ehefrau in der Entbindungsabteilung des CHL.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
4.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaat...
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