Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Geltungsbereich. Stelle des gewählten Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation. Satzung dieser Organisation, die vorsieht, dass nur Mitglieder, die am Tag der Wahl das 60. bzw. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den Vorsitz wählbar sind

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, d

 

Beteiligte

HK/ Danmark und HK/Privat

Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A

HK/Danmark

HK/Privat

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) mit Entscheidung vom 6. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2020, in dem Verfahren

Ligebehandlingsnævnet, handelnd für A,

gegen

HK/Danmark,

HK/Privat,

Beteiligte:

Fagbevægelsens Hovedorganisation,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J. Passer, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Ligebehandlingsnævn, handelnd für A, vertreten durch P. Ahlberg und R. Holdgaard, Advokater,
  • von HK/Privat und HK/Danmark, vertreten durch J. Goldschmidt, Advokat,
  • der Fagbevægelsens Hovedorganisation, vertreten durch R. Asmussen, Advokat,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch N. Dafniou, I. Kotsoni, O. Patsopoulou und E. Skandalou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ligebehandlingsnævn (Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung, Dänemark), handelnd für A, auf der einen Seite und dem Verband HK/Danmark und dem Sektor HK/Privat (im Folgenden zusammen: HK), Arbeitnehmerorganisationen, auf der anderen Seite über eine Bestimmung in der Satzung dieses Sektors, mit der für die Kandidaten für dessen Vorsitz eine Altersgrenze eingeführt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 4, 5, 9 und 11 der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(4) Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht; dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im VN-Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Das Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation untersagt Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(5) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet werden. Diese Richtlinie berührt nicht die Vereinigungsfreiheit, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.

(11) Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.”

Rz. 4

Art. 1 („Zweck”) dieser Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskrimi...

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