Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Antrag auf Aufhebung einer Rundverfügung bezüglich der Nutzung des Internets innerhalb der Europäischen Zentralbank. Antrag auf Erteilung von Anordnungen an die Europäische Zentralbank. Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. Beamte. Bedienstete der Europäischen Zentralbank. Klage. Fristen. Gründe. Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird. Unzulässigkeit. Fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Nachprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof. Ausschluss außer bei Verfälschung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus Artikel 36.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ergibt sich klar, dass die Rechtsprechungsorgane der Gemeinschaft für die Streitsachen zwischen der Europäischen Zentralbank und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig sind, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank ergeben. Die in Nummer 42 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen und in Artikel 8.2 der Dienstvorschriften näher bestimmten Bedingungen für die Erhebung einer Klage vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft verlangen insbesondere, dass die Klage binnen zwei Monaten erhoben wird.

(vgl. Randnrn. 15-16)

2. Ein erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

(vgl. Randnrn. 22-23)

3. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

(vgl. Randnr. 26)

 

Normenkette

EG Art. 225; EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 51

 

Beteiligte

Europäische Zentralbank

Personalvertretung der Europäischen Zentralbank

Johannes Priesmann

Marc van de Velde

Maria Concetta Cerafogli

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Personalvertretung der Europäischen Zentralbank, Herr Priesemann, Herr Van de Velde und Frau Cerafogli tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-467/00 P

Personalvertretung der Europäischen Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Johannes Priesmann, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main,

Marc van de Velde, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Usingen-Kransberg (Deutschland),

und

Maria Concetta Cerafogli, Mitarbeiterin der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00 (Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-217 und II-987) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Zentralbank, vertreten durch C. Zilioli, V. Saintot und M. López Torres als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die Personalvertretung der Europäischen Zentralbank (nachstehend: Personalvertretung) sowie Herr Priesemann, Herr Van de Velde und Frau Cerafogli, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (nachstehend: EZB), haben mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00 (Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-217 und II-987, nachstehend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Rundverfügung Nr. 11/98 des Direktoriums der EZB vom 12. November 1998 über die Po...

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