Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Beteiligte

Peek & Cloppenburg / Peek & Cloppenburg

Peek & Cloppenburg KG

Peek & Cloppenburg KG

 

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) in den verbundenen Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P zu erstatten hat, wird auf 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festgesetzt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 1. Februar 2017,

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck,

Antragstellerin,

gegen

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P entstanden sind.

Rz. 2

Mit ihren am 14. Juni 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmitteln hat die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), beantragt, mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Sachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und Peek & Cloppenburg (Hamburg) abgewiesen hat.

Rz. 3

Mit dem Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, EU:C:2014:2059), hat der Gerichtshof die Rechtsmittel zurückgewiesen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Kosten auferlegt.

Rz. 4

Da es zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und Peek & Cloppenburg (Hamburg) zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Letztere den vorliegenden Antrag gestellt.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Rz. 5

Peek & Cloppenburg (Hamburg) beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 26 031,93 Euro zuzüglich 7 221,04 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens, also auf insgesamt 33 252,97 Euro festzusetzen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) zu verurteilen, an sie Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung zu bezahlen.

Rz. 6

Peek & Cloppenburg (Hamburg) trägt erstens vor, dass die Rechtsstreitigkeiten außergewöhnliche Fragen des Markenrechts zum Gegenstand gehabt hätten.

Rz. 7

Zweitens sei die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs aus unionsrechtlicher Sicht hoch.

Rz. 8

Drittens sei die Schwierigkeit der Verfahren als hoch einzustufen.

Rz. 9

Viertens hätten die den verbundenen Rechtssachen innewohnenden Rechtsfragen eine hohe Komplexität aufgewiesen und seien bis dahin nicht durch die nationalen Gerichte oder die Gerichte der Europäischen Union abschließend beantwortet worden.

Rz. 10

Fünftens habe sie selbst ein über das übliche Maß hinausgehendes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Verfahren gehabt.

Rz. 11

Der angefallene Arbeitsaufwand, der 91,7 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von – im Mittelwert – 283,87 Euro betragen habe, sei infolge aller dieser Faktoren, insbesondere der in den Rn. 6 und 8 des vorliegenden Beschlusses genannten, hoch gewesen.

Rz. 12

Schließlich seien die durch das Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten notwendig geworden, da Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) sich auch nach erschöpfender Kommunikation geweigert habe, die Peek & Cloppenburg (Hamburg) entstandenen notwendigen Kosten in angemessener Höhe zu erstatten.

Rz. 13

Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) tritt dieser Antragsbegründung und Kostenberechnung ...

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