H 140 (1)

Handel mit Beteiligungen

H 137 (1)

H 140 (2)

Ähnliche Beteiligungen

Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist selbst dann keine "ähnliche Beteiligung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn sie kapitalersetzenden Charakter hat (→BFH vom 28.5.1997 - BStBl II S. 724).

Ausländische Kapitalgesellschaft

§ 17 EStG gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (BFH vom 21.10.1999 - BStBl 2000 II S. 424).

Durchgangserwerb

Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (→BFH vom 16.5.1995 - BStBl II S. 870).

Eigene Anteile

Werden von der Kapitalgesellschaft eigene Anteile gehalten, ist bei der Entscheidung, ob ein Stpfl. im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt ist, von dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (→BFH vom 24.9.1970 - BStBl 1971 II S. 89).

Einbringungsgeborene Anteile

Zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen →§ 21 UmwStG; →BMF vom 25.3.1998 (BStBl I S. 268) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 21.8.2001 (BStBl I S. 543), Tz. 21.01 - 21.16).

(Anhang 28)

Fünfjahreszeitraum

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 % ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung von mindestens 1 % insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (→BFH vom 20.4.1999 – BStBl II S. 650).

Gesamthandsvermögen

Kapitalersetzende Maßnahmen

Kapitalersetzende Maßnahmen erhöhen den Anteil nicht (→BFH vom 19.5.1992 - BStBl II S. 902).

Kurzfristige Beteiligung

Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war (→BFH vom 5.10.1976 - BStBl 1977 II S. 198). Auch Anteile, die der Stpfl. noch am Tag des unentgeltlichen Erwerbs veräußert, zählen mit (→BFH vom 7.7.1992 - BStBl 1993 II S. 331).

Missbrauch

Mittelbare Beteiligung

  • Besteht neben einer unmittelbaren eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft, liegt eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, wenn die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mindestens 1 % ergibt, unabhängig davon, ob der Stpfl. die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Kapitalgesellschaft beherrscht oder nicht (→BFH vom 28.6.1978 - BStBl II S. 590 und vom 12.6.1980 - BStBl II S. 646).
  • Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist auch dann Beteiligter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sich die Anteilsquote von mindestens 1 % erst durch - anteilige - Hinzurechnung von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft ergibt, welche unmittelbar oder mittelbar von einer Personenhandelsgesellschaft gehalten werden, an welcher der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist (→BFH vom 10.2.1982 - BStBl II S. 392).

Nominelle Beteiligung

Die für die Anwendung des § 17 EStG maßgebliche Höhe einer Beteiligung ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von §§ 29, 72 GmbHG geregelt sind (→BFH vom 25.11.1997 – BStBl 1998 II S. 257).

Rückwirkende Schenkung

Entsteht durch den Erwerb weiterer Anteile ei...

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