(1)

Allgemeines

1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.

 

(2)

Vereinfachungsregelung

1Die Vereinfachungsregelung des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG bezieht sich jeweils auf den umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Teil des Vorsteuerbetrags eines Wirtschaftsguts. 2Bei mehreren gleichartigen Wirtschaftsgütern, die im Stück gehandelt werden, kommt die 500-DM-Grenze (ab VZ 2002 260-Euro-Grenze) jeweils für den auf ein Stück entfallenden nicht abziehbaren Teil des Vorsteuerbetrags in Betracht. 3Bei Wirtschaftsgütern, die nicht im Stück, sondern mengenmäßig gehandelt werden, z. B. Flüssigkeiten oder Schüttgüter, ist als ein Wirtschaftsgut die jeweilige handelsübliche Rechnungseinheit wie Liter, Hektoliter, Tonne usw. anzunehmen. 4§ 9b Abs. 1 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich zum Teil abziehbar und zum Teil nicht abziehbar ist; die Vereinfachungsregelung gilt deshalb nicht für ein Wirtschaftsgut, bei dem der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich in voller Höhe nicht abziehbar ist.

 

(3) 5Für die Anwendung des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG ist die umsatzsteuerrechtlich vorgenommene Aufteilung eines Vorsteuerbetrags in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil maßgebend. 2Wird die umsatzsteuerrechtliche Aufteilung mit Wirkung für die Vergangenheit geändert, so muss auch die Zurechnung des nicht abziehbaren Teils eines Vorsteuerbetrags zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts entsprechend berichtigt werden. 3Es ist jedoch zur Vereinfachung nicht zu beanstanden, wenn in diesem Fall die sich durch die Änderung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge ergebenden Mehr- oder Minderbeträge an nicht abziehbarer Vorsteuer sofort als Ertrag oder Aufwand verrechnet und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mehr berichtigt werden, sofern die Änderung der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nur zu einer Erhöhung oder Verminderung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge um nicht mehr als 25 % führt und der auf ein Wirtschaftsgut entfallende Mehr- oder Minderbetrag an nicht abziehbarer Vorsteuer nicht mehr als 500 DM (ab VZ 2002 260 Euro) beträgt.

 

(4)

Wertgrenzen

1Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG die Grenze von 800 DM (ab VZ 2002 410 Euro) überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen. 2Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. 3Dagegen sind für die Bemessung der Freigrenze für Geschenke von 75 DM (ab VZ 2002 40 Euro) nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend; dabei bleibt § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG unberücksichtigt.

 

(5)

Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a und 1b UStG

1Die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. 2Das gleiche gilt für die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (→§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG). 3§ 9b EStG findet insoweit keine Anwendung. 4Die nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gehören nach § 9b Abs. 1 EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fahrzeugs bzw. zu den Aufwendungen, die mit dem Betrieb oder der Anmietung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehen. 5Die 3-vom Hundert-Umsatzgrenze nach § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist ihrem Wesen nach nicht auf einen Vorsteuerbetrag anwendbar, der nach § 15 Abs. 1b UStG mit 50 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

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