In der Theorie sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten ganz gut geregelt. Wie aber kann derjenige, der sich nicht an diese "Spielregeln" hält, in die Schranken verwiesen werden?

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Bei Beeinträchtigungen der Grunddienstbarkeit wie auch des Eigentums am dienenden Grundstück gewährt das Gesetz einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB.[1] Danach sind vorhandene Beeinträchtigungen zu beseitigen oder noch zu erwartende zu unterlassen.

Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004, 1027 BGB geltend gemacht werden.[2]

Allerdings kann der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit Unterlassung und Beseitigung einer Störung nur verlangen, soweit die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Unklares Wegerecht

So kommt es bei einem nicht näher bestimmten Geh- und Fahrtrecht grundsätzlich dem Belasteten zu, unter Berücksichtigung der Belange des Berechtigten zu bestimmen, wo und wie er den Übergang in und von seinem Grundstück ermöglicht.[3]

[3] OLG München, Endurteil v. 30.6.2021, 7 U 3198/18, NJOZ 2021 S. 1487.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge