(1) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist dabei insbesondere

 

1.

Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren,

 

2.

jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

 

(2) 1Die in § 17 Abs. 2 genannten öffentlichen Stellen gewähren die Unterstützung nur dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt für die in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen nicht, soweit die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

 

(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 2Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung festgestellter Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 3§ 24 bleibt unberührt.

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