Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Oktober 2000 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Beschwerde rügt sinngemäß als Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die fehlerhafte Verneinung des Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruht (vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 1993 – BVerwG 7 B 158.92 – Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 3 ≪4≫ und vom 30. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 240.97 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 18 S. 2). Dabei kommt es auf die Frage, ob hier die hilfsweise geltend gemachte subjektive Klageänderung sachdienlich gewesen wäre, nicht an, denn das Verwaltungsgericht hätte die in erster Linie begehrte Berichtigung des Rubrums vornehmen müssen. Auch eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 2000 – BVerwG 7 B 20.00 – n.V. und vom 30. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 240.97 – a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (Beschluss vom 21. Juni 2000 – BVerwG 7 B 20.00). Danach hätte sich dem Gericht hier von vornherein die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass nicht der in der Klageschrift als Kläger bezeichnete …, sondern seine Tochter Klägerin sein sollte. So war in dem der Klageschrift beigefügten Widerspruchsbescheid zwar Herr … als Widerspruchsführer angegeben, bei der Darstellung des Sachverhalts aber gleich einleitend darauf hingewiesen worden, dass Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers ausweislich des vorgelegten Erbscheins Frau … sei, die … bevollmächtigt habe, das Verfahren nach dem Investitionsgesetz für sie zu führen. Es kommt hinzu, dass in der Klagebegründung ebenfalls einleitend ausgeführt wurde, dass „der Kläger” in Vollmacht von Frau … handle, die Alleinerbin nach dem 1994 verstorbenen ursprünglichen Eigentümer sei. Der Klagebegründung war sowohl eine entsprechende Vollmacht als auch der Erbschein als Anlage beigefügt. Unter diesen Umständen musste sowohl für das Gericht als auch für den Beklagten deutlich sein, dass die Nennung des … als Kläger im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte. Dass … aus eigenem Recht nicht klagebefugt war, lag auf der Hand und wurde von diesem auch nicht etwa geltend gemacht. Sofern für das Gericht noch Zweifel hinsichtlich der Person der klagenden Partei verblieben, hätte allenfalls eine entsprechende Ergänzung nach § 82 Abs. 2 VwGO angefordert werden können. Im Übrigen ist auf den erstmals fünfzehn Monate nach Klageerhebung erfolgten Hinweis des Gerichts auf die Zweifel hinsichtlich der Klagebefugnis des … von den damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. September 1999 umgehend klargestellt worden, dass … Klägerin sein sollte. Nur hilfsweise wurde, wegen der Bedenken des Gerichts gegen die Rubrumsberichtigung, eine subjektive Klageänderung geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht hätte demnach das Rubrum entsprechend ändern müssen. Der Senat hat dies nunmehr für das Beschwerdeverfahren getan.

Das Urteil beruht auch auf dem dargelegten Verfahrensmangel. Zwar ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitig, ob die Klage auch deswegen unzulässig ist, weil das Vorverfahren nicht fristgerecht durchgeführt wurde, oder ob die Widerspruchsfrist wegen eines Fehlers der Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen begonnen hatte. Die Frage bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die Klägerin hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Investitionsbescheides begehrt. Insoweit ist die Klage aber auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs zulässig.

Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil ohne vorherige Zulassung der Revision aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600612

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