Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 7 A 5371/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 380 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt.

a) Mit der Frage, ob „die Bestimmung des § 11 Abs. 3 BauNVO bei der Frage der Zulässigkeit der dort im einzelnen aufgeführten Betriebe im unbeplanten diffusen Innenbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt des Sicheinfügens berücksichtigt werden (muß)”, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf.

Ein Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulassungsfähig u.a. nur dann, wenn es sich der Art nach in die nähere Umgebung einfügt. Weist das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf, so kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gebiet bereits ein vergleichbarer Betrieb vorhanden ist, der den Zulässigkeitsmaßstab mitbestimmt. Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 – BVerwG 4 C 25.82 – BVerwGE 68, 360 und vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 6 und 7.85 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120).

b) Die Frage, ob „in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB die Frage der notwendigen Erschließung von der Frage des Sicheinfügens eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB getrennt werden (darf)”, bedarf nicht eigens der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der bisherigen Senatsrechtsprechung unschwer beantworten.

Der Gesetzgeber macht die Zulassung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB davon abhängig, daß mehrere Tatbestandsvoraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Er verlangt, daß sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Außerdem knüpft er die Zulassung an das Erfordernis, daß die Erschließung gesichert ist. Diese Regelungstechnik deutet unmißverständlich auf zwei Prüfungsschritte hin, die unabhängig voneinander auszuführen sind. Geht das Vorhaben mit einer so starken Belastung der das Baugrundstück erschließenden Straße einher, daß sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten läßt, so ist die Erschließung nicht gesichert. Hiervon losgelöst zu beurteilen ist indes, ob dem Einfügensgebot genügt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34; Beschluß vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269).

c) Ob sich die „Trennung der Frage des Sicheinfügens und der notwendigen Erschließung jedenfalls in den Fällen der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel verbietet”, bedarf vor dem Hintergrund der bisherigen Senatsrechtsprechung einer Klärung in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr.

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig, wenn sie sich wegen der mit ihnen verbundenen Verkehrsprobleme wesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können. Für die Frage, ob sich ein solches Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es indes nicht auf diese etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 – BVerwGE 68, 352 und vom 11. Februar 1993 – BVerwG 4 C 15.92 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156). § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Ob ein Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, wie es sich auf den Verkehr in der Gemeinde oder gar in anderen Gemeinden auswirkt. Denn die Großflächigkeit stellt ein eigenständiges, von der in § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO normierten Vermutungsgrenze unabhängiges Tatbestandsmerkmal dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 19.85 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9 und vom 11. Februar 1993 – BVerwG 4 C 15.92 – a.a.O.). Das bedeutet nicht, daß etwaige durch das Vorhaben hervorgerufene Verkehrsprobleme in diesem Regelungszusammenhang rechtlich irrelevant sind. Auch wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einpaßt, kann er unzulässig sein, wenn er gegen das im Einfügenserfordernis enthaltene Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369). Den Anforderungen, die sich aus diesem Gebot ergeben, ist dann nicht mehr genügt, wenn der Betrieb zwangsläufig Zu- und Abgangsverkehr mit sich bringt, der der Nachbarschaft nicht zumutbar ist. Immissionskonflikte, die ihre Ursache im Besucher- oder Kundenverkehr haben, sind dem Vorhaben zuzurechnen. Denn für die rechtliche Beurteilung spielt es keine Rolle, ob Beeinträchtigungen von Betriebslärm oder vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen herrühren (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 6 und 7.85 – a.a.O. und vom 27. August 1998 – BVerwG 4 C 5.98 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190). Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122). Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Richtung noch weiterer Klärungsbedarf besteht.

d) Die Frage, ob „ein überdimensionales Industriegebäude von mehreren 100 m Länge eine landschaftliche Zäsur dergestalt darstellen (kann), daß die örtlich vorgefundene Umgebungsbebauung in zwei getrennt zu beurteilende Bereiche aufzugliedern ist”, rechtfertigt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich nicht über den anhängigen Rechtsstreit hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen läßt.

e) Die Beschwerde hält folgende Fragestellung für grundsätzlich bedeutsam: „Ist bei der Frage der Beurteilung der vorgefundenen Umgebungsbebauung entscheidend darauf abzustellen, ob in der örtlich vorgefundenen Umgebungsbebauung irgendein großflächiger Einzelhandelsbetrieb – gleich welcher Art und welchen Umfangs – vorhanden ist, oder kommt es bei der Beurteilung des Sicheinfügens darauf an, daß in der örtlich vorgefundenen Umgebungsbebauung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der mit dem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb (in den Auswirkungen) vergleichbar ist?” Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung nicht schon dann ein, wenn in dem Gebiet bereits ein Betrieb vorhanden ist, der ebenfalls die Merkmale des § 11 Abs. 3 BauNVO aufweist. Unbedenklich ist er in einem solchen Falle nur unter dem Blickwinkel der Nutzungsart. Zu prüfen bleibt, ob er auch in bezug auf die übrigen Beurteilungskriterien den vorgegebenen Rahmen wahrt und den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gerecht wird. Um dies zu bekräftigen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

f) Auch die Frage, ob „mit der Ansiedlung eines Baumarktes/Gartencenters und Möbelmarktes mit einer Gesamtfläche von über 26.555,50 qm ein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO entstehen (kann)”, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ob ein Baumarkt, ein Gartencenter und ein Möbelmarkt als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren sind, hängt davon ab, ob sie die Merkmale erfüllen, auf die es nach der Rechtsprechung des Senats ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 4 C 16.87 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, an die anzuknüpfen der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren in der Lage wäre.

g) Die Frage, ob „es sich bei dem Übergang von dem Begehren auf Erteilung einer uneingeschränkten Bebauungsgenehmigung auf eine solche unter Ausklammerung der Frage der Erschließung um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO oder um eine Klagerücknahme gemäß § 92 VwGO (handelt)”, nötigt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Es mag sein, daß sie sich nicht eindeutig beantworten läßt und in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist. Der Senat hätte jedoch keine Gelegenheit, zu ihr in dem erstrebten Revisionsverfahren Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, „der Klägerin den beantragten Vorbescheid – unter Ausklammerung der Frage der Erschließung – zu erteilen”. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß sich an diesem Ausspruch auch dann nichts geändert hätte, wenn die Vorinstanz die Ausklammerung der Frage der Erschließung nicht als eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern als eine mangels Einwilligung des Beklagten unwirksame teilweise Klagerücknahme im Sinne des § 92 VwGO gewertet hätte. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung wäre nach ihrer eigenen Einschätzung auf die Tenorierung nur insoweit durchgeschlagen, als die Verfahrenskosten nicht allein dem Beklagten, sondern auch der teilweise unterlegenen Klägerin hätten auferlegt werden müssen. Zu einer dem Beklagten günstigeren Sachentscheidung hätte sie dagegen nicht geführt. Fehlt es insoweit an der materiellen Beschwer, so erweist sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage im Ergebnis lediglich bei der Kostenformel als relevant. Für diesen Fall ist § 158 Abs. 1 VwGO zu beachten. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Beschwerde greift die Hauptsacheentscheidung des Berufungsgerichts zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten an, die von ihr auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe greifen jedoch, wie dargelegt, nicht durch. Daß der Beklagte kostenmäßig besser dagestanden hätte, wenn die Vorinstanz sich der von ihm zur Diskussion gestellten Rechtsauffassung angeschlossen hätte, eröffnet ihm, für sich genommen, keine Anfechtungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1972 – BVerwG 4 B 118.71 – und vom 16. November 1992 – BVerwG 11 B 65.92 – Buchholz 310 § 158 VwGO Nrn. 4 und 6).

h) Die Frage, ob für den Fall einer Klageänderung „nach Stellung der wechselseitigen Berufungsanträge in der mündlichen Verhandlung die abermalige Änderung der Anträge durch die Klägerin zulässig war und ob aufgrund des Schweigens des Beklagten zu der abermaligen Änderung dieser Anträge ‚die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen’ ist”, bedarf – von allem anderen abgesehen – schon deshalb keiner Klärung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat freilich angenommen, daß sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen habe. Selbständig tragend hat es indes ferner darauf abgestellt, daß die von ihm angenommene Klageänderung sachdienlich sei.

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Dahinstehen kann, ob das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Klageänderung ausgegangen ist, anstatt eine teilweise Klagerücknahme anzunehmen. Soweit es den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin den beantragten Vorbescheid – unter Ausklammerung der Frage der Erschließung – zu erteilen, beruht seine Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. In diesem Punkt wäre, wie dargelegt, die Urteilsformel nicht anders ausgefallen, wenn das Berufungsgericht verfahrensrechtlich so vorgegangen wäre, wie die Beschwerde dies für richtig hält.

b) Ein Verfahrensfehler haftet dem angefochtenen Urteil nicht deshalb an, weil die Vorinstanz die Klageänderung als sachdienlich angesehen hat, obwohl zwischen den Beteiligten Streit über die im Berufungsrechtszug ausgeklammerte Frage der Erschließung herrscht. Die Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, daß der Begriff der Sachdienlichkeit dem Tatrichter einen gewissen Ermessensspielraum läßt und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Verständnis, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, vertretbar ist und nicht von einer Verkennung des Begriffs und einer Überschreitung der dadurch gezogenen Grenzen zeugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 – BVerwG 4 C 28.67 – NJW 1970, 1564; Beschluß vom 21. Oktober 1983 – BVerwG 1 B 116.83 – DÖV 1984, 299). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß für den Begriff der Sachdienlichkeit der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit wesentlich ist. Eine Klageänderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1980 – BVerwG 4 C 61.77 – DVBl 1980, 598 und vom 11. Dezember 1990 – BVerwG 6 C 33.88 – Buchholz 246 LUmzugskostenR Nr. 3). Das Berufungsgericht hat dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht grundsätzlich verkannt. Es weist, wenn auch unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses, auf Umstände hin, die die Annahme rechtfertigen, daß unter Berücksichtigung der Straßenbaumaßnahmen, die in der Nachbarschaft zwischenzeitlich verwirklicht worden sind, das Erschließungserfordernis dem Vorhaben der Klägerin zukünftig nicht mehr als unüberwindbares rechtliches Hindernis im Wege stehen wird.

c) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten hat, zum geänderten Klageantrag Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hatte von seinem rechtlichen Ansatz her keinen Anlaß, darauf hinzuwirken, daß der Beklagte eine Einwilligungserklärung abgab. Stellte der Beklagte bei dieser Gelegenheit seinerseits die Erwägungen an, die er im Beschwerdebegründungsschriftsatz (S. 7/8) mitteilt, so hatte er es auch ohne gerichtlichen Hinweis selbst in der Hand, sich zu vergewissern, ob das Berufungsgericht seinen Rechtsstandpunkt teilte.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Halama

 

Fundstellen

BauR 2001, 212

ZfBR 2001, 142

BRS 2000, 495

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