Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 27.08.2002; Aktenzeichen Ss 127/02 (Z) - 188 Z)

OLG Köln (Beschluss vom 20.08.2002; Aktenzeichen Ss 156/02 Z - 166 Z)

AG Köln (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 528 OWi 320/01)

AG Köln (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 528 OWi 321/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Den Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Auferlegung zweier Bußgelder in Höhe von jeweils 250 DM wegen Zuwiderhandlung gegen den Maulkorbzwang für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier in der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b) richten, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil diese Verordnung inzwischen durch das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GVBl S. 656) ersetzt worden ist. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ≪200≫). Dass hier ausnahmsweise anderes gelten müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Auferlegung der genannten Bußgelder bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders schweren Nachteil (vgl. BVerfGE 42, 261 ≪263≫; 66, 211 ≪212 f.≫). Abgesehen davon sind die geltend gemachten Rügen teils unzulässig, teils unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat in den Ausgangsverfahren, abgesehen von dem geltend gemachten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, nur eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht jedoch auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Der Zulässigkeit der Rüge, die nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung wahre nicht den Vorbehalt des Gesetzes, steht deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu BVerfGE 74, 102 ≪113 f.≫; 81, 22 ≪27 f.≫).

Die Rüge, der Maulkorbzwang nach § 6 Abs. 3 Satz 2 LHV NRW verstoße, soweit dort für die Gefährlichkeit von Hunden an die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Rassen angeknüpft wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist demgegenüber zwar zulässig, aber mit Blick auf den Hund des Beschwerdeführers unbegründet. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – und in dem Nichtannahmebeschluss der Kammer vom selben Tage – 1 BvR 550/02 –. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelung über den Maulkorbzwang in Absatz 3 Satz 2 des § 6 LHV NRW, zumal nach Absatz 4 dieser Vorschrift Ausnahmen vom Maulkorbzwang zugelassen werden können. Auch die auf § 6 Abs. 3 LHV NRW gestützten Entscheidungen sind deshalb insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1262366

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