Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Rechtsschutzinteresses

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.01.2000; Aktenzeichen Ws 1484/99)

LG Regensburg (Beschluss vom 26.10.1999; Aktenzeichen StVK 142/94 (54))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist durch Wegfall des für jede Verfassungsbeschwerde vorauszusetzenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪92≫; 50, 244 ≪247 f.≫; 53, 152 ≪157 f.≫) unzulässig geworden.

War zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, so ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und der Zwecksetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ≪442 f.≫; 50, 244 ≪248≫). Auch wenn das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als erledigt zu betrachten ist, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein (vgl. BVerfGE 50, 244 ≪248≫). Dies gilt etwa dann, wenn weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫) oder wenn es um einen gewichtigen Grundrechtseingriff geht, wie etwa eine Freiheitsentziehung (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 –, in JURIS veröffentlicht). Das bloße Kosteninteresse reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 276 ≪292≫; 50, 244 ≪248≫).

Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzinteresse entfallen. Der Beschwerdeführer hat das begehrte Buch erlangt, und er hält sich in einer anderen Justizvollzugsanstalt auf. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen können nicht mehr aufgehoben werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪93≫). Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit besteht nicht; er trägt dazu auch nach dem Hinweis im Berichterstatterschreiben vom 27. Februar 2002 nichts vor. Willkür in den angegriffenen Entscheidungen, die ausführlich begründet worden waren, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet Willkür in der landgerichtlichen Entscheidung nur pauschal; warum die Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte verletzen soll, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. BVerfGE 89, 315 ≪321≫). Diskriminierende Wirkung geht von der anfänglichen Ablehnungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt Straubing jedenfalls jetzt nicht mehr aus. Wiederholungsgefahr besteht zumindest nach der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht mehr.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI743152

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