Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 27.03.2001; Aktenzeichen 2b Qs 31/01)

AG Reinbek (Beschluss vom 23.11.2000; Aktenzeichen 2 Gs 225/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Durchsuchungsanordnung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass sich der Ermittlungsrichter zu ihrer Anfertigung eines Formulars bedient hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die an einen jeden Durchsuchungsbeschluss zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Insoweit hat zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der Beschluss den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; 44, 353 ≪371≫). Diesen Anforderungen genügt der amtsgerichtliche Beschluss mit den Angaben, es bestehe nach den polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes mit Betäubungsmitteln Handel getrieben habe und dass deswegen bei ihm nach Betäubungsmitteln, Utensilien zu ihrem Konsum und Aufzeichnungen über den Handel zu suchen seien. Damit sind die aufzufindenden Beweisgegenstände nach Art und vorgestelltem Inhalt so genau bezeichnet, wie es nach den Umständen des Falles vernünftigerweise möglich war (vgl. hierzu BVerfGE 20, 162 ≪224, 227 f.≫). Mehr Detailangaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der mutmaßlichen Straftat nach bestimmten selbständigen Handlungen kann und muss im Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪221≫) ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs wie Tatzeit, Tatort oder Handlungsabläufe bei der lediglich einen Anfangsverdacht voraussetzenden Durchsuchungsanordnung ein geringeres Gewicht haben als in einer – einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzenden – Anklage; oftmals können solche Angaben auch erst aufgrund einer erfolgreichen Durchsuchung gewonnen werden. Ist der Vorwurf durch die Benennung eines möglichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gekennzeichnet, so fehlt es jedenfalls nicht an der rechtsstaatlich gebotenen Mitteilung des Anfangsverdachts in der richterlichen Entscheidung nach § 102 StPO.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die in dem amtsgerichtlichen Beschluss enthaltene Beschlagnahmeanordnung wendet, ist seine Rüge unzulässig. Insoweit hat er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht aufgezeigt, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob überhaupt aufgrund der Anordnung Gegenstände beschlagnahmt wurden. Darüber hinaus würde es im Falle einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahme auch an der erforderlichen Rechtswegerschöpfung fehlen. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung des Amtsgerichts hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn. 7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer Beschlagnahme den gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutz noch nicht ausgeschöpft hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267291

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