Beteiligte
1. des Herrn C … |
2. des Herrn A … |
Rechtsanwälte Volker Seiring und Koll. |
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Gerichtsbescheid vom 16.11.1999; Aktenzeichen 1 Qs 14 und 15/99) |
AG Waldshut-Tiengen (Gerichtsbescheid vom 21.09.1999; Aktenzeichen 2 Ls 13 Js 4691/99 Hw. AK 65/99) |
AG Waldshut-Tiengen (Gerichtsbescheid vom 07.09.1999; Aktenzeichen 2 Ls 13 Js 4691/99 Hw. AK 65/99) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Volker Seiring werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie sind im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46 und vom 7. Dezember 1998 - 2 BvR 214/98 -).
Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, Gegenvorstellung beim Amtsgericht zu erheben und dort auf die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzung hinzuwirken. Geht es um die Beseitigung anders nicht zu bereinigenden groben prozessualen Unrechts, ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass ansonsten nicht weiter anfechtbare Beschlüsse ausnahmsweise abgeändert werden können. Die Beschwerdeführer hätten deshalb vor Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde Abhilfe zunächst durch diesen außerordentlichen Rechtsbehelf im fachgerichtlichen Verfahren suchen müssen (vgl. BVerfGE 63, 77 ≪78 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Di Fabio
Fundstellen
Dokument-Index HI543523 |
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